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Reichs-Gesetzblatt.
№ 36.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins im Großherzogthum Baden. S. 485.
(Nr. 1747.) Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins im Großherzogthum
Baden. Vom 9. September 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 47 Absatz 3 des Gesetzes,
betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, nach erfolgter
Zustimmung von Seiten des Großherzogthums Baden, was folgt:
Die §§. 1 bis 43, 45 und 46 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des
Branntweins, vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) und das Gesetz,
betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom
19. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 259) treten mit den im §. 47 Absatz 2 des
erstbezeichneten Gesetzes vorgesehenen Maßgaben für das Gebiet des Großherzogthums
Baden am 1. Oktober 1887 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 9. September 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 84
Ausgegeben zu Berlin den 12. September 1887.