Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

208

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  deutsche  Lebensversicherungs-Gesellschaft  in  Lübeck.

Nachdem  die  deutsche  Lebensversscherungs-Gesellschaft  zu  Lübeck  auf  den  Grund  ihret
von  dem  dortigen  Senate  genehmigten  Statuten  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württembert
zugelassen  und  als  Hauptagent  derselben  für  Württemberg  der  Kaufmann  F.  Aikelin
in  Stuttgart  bestätigt  worden  ist,  so  wird  dieß  hiemit  unter  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt
  gemacht,  daß  der  Hauptagent  ermächtigt  und  verpflichtet  ist,  in  allen  zur  gericht
lichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  württembergischen
  Einlegern,  welche  sich  auf  den  Betrieb  der  Anstalt  bezieben,  Namens  der  letzteren  vor
den  diesseitigen  Königlichen  Gerichten  Recht  zu  nehmen  und  zu  geben.

Stuttgart  den  11.  September  1858.
Für  den  Minister:

Geßler.

b)  Verfügung,  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  5.  Oktober  1858,  betreffend  die  Besteuerung  der
Amtswohnungen  und  Besoldungsgüter  öffentlicher  Diener  für  Zwecke  der  Amtskörperschaften
und  Gemeinden.

Zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  5.  d.  M.,  betreffend  die  Besteuerung  der  Amtswohnungen
  und  Besoldungsgüter  öffentlicher  Diener  für  Zwecke  der  Amtskörperschaften
und  Gemeinden  werden  nachstehende  Vorschriften  ertheilt:

K.  1.
Zu  Art.  1,  Abs.  2  des  Gesetzes.

Die  durch  den  §.  4  der  Ministerial-Verfügung  vom  20.  August  1853  (Reg.Blatt
S.  363)  den  Oberämtern  aufgetragene  Reviston  der  Diensteinkommensfassionen  für  den
Zweck  der  Berechnung  der  den  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  gebührenden  Dienstein
kommenssteuer  ist  künftig  blos  noch  bei  den  Fassionen  derjenigen  öffentlichen  Diener  vorzunehmen,
  bei  welchen  der  im  Art.  1,  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesehene  Fall  zutrifft: