Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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an  den  Bauunternehmer  von  diesem  und  auf  Kosten  desselben  eine  zur  Ge—
währung  der  Entschädigung  muthmaßlich  ausreichende  Kaution  bei  dem  Gerichte
der  belegenen  Sache  durch  baare  Hinterlegung  bestellt  werde.

Die  Höhe  der  Kautionssumme  wird,  nach  Befinden  auf  vorgängige  Vernehmung
  Sachverständiger,  durch  den  Expropriations-Kommissar  bestimmt.

Art.  18.

Das  Enteignungsgeschäft  wird  erst  mit  der  Vollendung  des  Bahnbaues
und  der  Aufmessung  und  Versteinung  der  Bahn  und  ihrer  Zubehörungen  als
abgeschlossen  angesehen.  Findet  sich  daher  bei  der  definitiven  Vermessung  und
Berechnung,  daß  ein  Eutschädigungsberechtigter  bei  früher  erfolgter  Zahlung
in  Folge  einer  irrigen  Annahme  hinsichtlich  des  Flächengehaltes  oder  einer  unrichtigen
  Berechnung  zu  wenig  oder  zu  viel  als  Entschädigung  erhalten  hat,  so
muß  die  Difsferenz  durch  Nachzahlung  und  Zurückzahlung  ausgeglichen  werden.

Art.  16.

Die  mit  dem  Entwährungsgegenstande  verbundenen  Grundsteuern,  Gemeindelasten
  und  Grundlasten  aller  Art,  namentlich  aber  darauf  haftende  Guts=  und
lehnherrliche  Rechte,  Nutzungs=  und  Servitut-Befugnisse,  sind  bei  theilweiser
Grundbesitzabtretung,  im  Verhältnisse  des  abzutretenden  Theils  zu  dem  zurückbleibenden
  Theile,  sofern  sie  theilbar,  in  Wirklichkeit,  sofern  sie  aber  nicht
theilbar,  nach  dem  antheiligen  durch  Sachverständige  zu  ermittelnden  Werthanschlage,
  auf  den  abgetretenen  Grundbesitztheil  zu  überweisen.

Dieselben  müssen  auf  Verlangen  des  Baunnternehmers  oder  des  Berechltigten
  abgelöst  werden.  Steuern,  Gemeindeabgaben,  Kirchen=  und  Schul-Lasten
unterliegen  jedoch  der  Ablösung  nicht,  sondern  haften  —  bei  theilweiser
Abtretung  in  der  ermittelten  verhältuißmäßigen  Höhe  —  auf  dem  enteigneten
Grundbesitze.

Für  das  Ablösungsverfahren  treten  die  im  dritten  Abschnitte  dieses  Gesetzes
  enthaltenen  Vorschriften  ein.

Wenn  eine  auf  dem  enteignet  werdenden  Grundbesitze  lastende,  nicht  ablösbare
  Grunddienstbarkeit  (Servitut)  auf  Verlangen  des  Baunnternehmers  oder,
wenn  sie  ohne  wesentliche  Erschwerung  nicht  mehr  ausgeübt  werden  könnte,
auf  Verlangen  des  Berechtigten  wegfallen  soll,  hat  der  Baunnternehmer  dem
Berechtigten,  falls  er  denselben  nicht  durch  Bestellung  einer  andern  solchen

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