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an den Bauunternehmer von diesem und auf Kosten desselben eine zur Ge—
währung der Entschädigung muthmaßlich ausreichende Kaution bei dem Gerichte
der belegenen Sache durch baare Hinterlegung bestellt werde.
Die Höhe der Kautionssumme wird, nach Befinden auf vorgängige Vernehmung
Sachverständiger, durch den Expropriations-Kommissar bestimmt.
Art. 18.
Das Enteignungsgeschäft wird erst mit der Vollendung des Bahnbaues
und der Aufmessung und Versteinung der Bahn und ihrer Zubehörungen als
abgeschlossen angesehen. Findet sich daher bei der definitiven Vermessung und
Berechnung, daß ein Eutschädigungsberechtigter bei früher erfolgter Zahlung
in Folge einer irrigen Annahme hinsichtlich des Flächengehaltes oder einer unrichtigen
Berechnung zu wenig oder zu viel als Entschädigung erhalten hat, so
muß die Difsferenz durch Nachzahlung und Zurückzahlung ausgeglichen werden.
Art. 16.
Die mit dem Entwährungsgegenstande verbundenen Grundsteuern, Gemeindelasten
und Grundlasten aller Art, namentlich aber darauf haftende Guts= und
lehnherrliche Rechte, Nutzungs= und Servitut-Befugnisse, sind bei theilweiser
Grundbesitzabtretung, im Verhältnisse des abzutretenden Theils zu dem zurückbleibenden
Theile, sofern sie theilbar, in Wirklichkeit, sofern sie aber nicht
theilbar, nach dem antheiligen durch Sachverständige zu ermittelnden Werthanschlage,
auf den abgetretenen Grundbesitztheil zu überweisen.
Dieselben müssen auf Verlangen des Baunnternehmers oder des Berechltigten
abgelöst werden. Steuern, Gemeindeabgaben, Kirchen= und Schul-Lasten
unterliegen jedoch der Ablösung nicht, sondern haften — bei theilweiser
Abtretung in der ermittelten verhältuißmäßigen Höhe — auf dem enteigneten
Grundbesitze.
Für das Ablösungsverfahren treten die im dritten Abschnitte dieses Gesetzes
enthaltenen Vorschriften ein.
Wenn eine auf dem enteignet werdenden Grundbesitze lastende, nicht ablösbare
Grunddienstbarkeit (Servitut) auf Verlangen des Baunnternehmers oder,
wenn sie ohne wesentliche Erschwerung nicht mehr ausgeübt werden könnte,
auf Verlangen des Berechtigten wegfallen soll, hat der Baunnternehmer dem
Berechtigten, falls er denselben nicht durch Bestellung einer andern solchen
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