Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Anlage III. 
  
Militärfahrscheine 
zum 
Ausweis für Militärtransporte zur Eisenbahnfahrt und als Belag der 
Eisenbahnverwaltungen für die Abrechnung der Militärverwaltung. 
K. Tr. O. §. 27 u. ff. 
  
Zur Ausfüllung der Fahrscheine. 
1. Militärfahrscheine werden entweder nach Schema A oder nach Schema B 
ausgefertigt. Die Militärverwaltung bestimmt über die Anwendung der einen 
oder anderen Form. Schema B, vorzugsweise für Einberufene bestimmt, ist mit 
entsprechender Aenderung (Bezeichnung der Kommandirten, der Intendantur, Unter- 
schrift) auch für Mannschaften der Truppentheile benutzbar. 
Im Falle des §. 27, ₄  Absatz 3 der Kriegs-Transport-Ordnung ist der 
Fahrschein als „Aushülfsschein“ zu bezeichnen und derjenigen Station zu über- 
mitteln, welche den Abschnitt 1 des ordentlichen Fahrscheins erhalten hat. 
2. Die Ausfertigung erfolgt entweder (Schema A) von der absendenden 
Militärbehörde oder (Schema B) von dem Bahnhofs-Kommandanten beziehungs- 
weise wo ein solcher fehlt, durch den Stationsvorsteher in den von der Militär- 
behörde zu bezeichnenden Fällen. 
Die Ober-Postdirektionen sind zur Ausstellung von Militärfahrscheinen für 
die von ihnen zu Zwecken des Feldpostdienstes abzusendenden Beamten und Trans- 
porte von Personal, Pferden, Fahrzeugen und Ausrüstungsstücken ermächtigt. 
3. Der Fahrschein muß dem Vordruck entsprechend für den einzelnen 
Transport vollständig und genau ausgefüllt werden. 
4. Die Zahl der zu befördernden Personen und Gegenstände muß in 
Buchstaben eingetragen werden; Korrekturen dieser Angaben sind unstatthaft. 
Etwaige Aenderungen der Angabe der Transportstärke erlangen durch besonders 
zu unterzeichnende Ab- und Zuschreibungen Gültigkeit. 
5. Fehlt die Angabe des Weges, über welchen der Transport der End- 
station zuzuführen  ist, und ist von dem Transportführer oder dem zu Be- 
fördernden eine Vervollständigung nicht zu erlangen, so wählt die Anfangsstation 
auf Gefahr des Absenders denjenigen Weg, der ihr in dessen Interesse am zweck- 
mäßigsten erscheint. In diesem Falle wird der zu nehmende Weg von der An- 
fangsstation im Fahrschein vermerkt und diese Ergänzung durch Namensunterschrift 
des abfertigenden Beamten kenntlich gemacht. 
6. Der Militärfahrschein eines abzusendenden Transports ist auf der An- 
fangsstation möglichst früh, mindestens eine halbe Stunde vor der Abfahrtszeit 
dem abfertigenden Beamten vorzulegen.
	        
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