Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Für Truppen. 
Anlage V. 
  
Einrichtung der Ladestellen. 
(K. Tr. O. §. 37.) 
1. Die normale Be- oder Entladung der Militärzüge erfolgt bei allen 
Wagen eines ganzen, geschlossenen Militärzuges gleichzeitig und nur von einer Seite. 
2. Das normale Ladegeleise soll die Aufstellung, sowie die Ein- und 
Ausfahrt eines ganzen geschlossenen Zuges gestatten; dasselbe ist so zu wählen, 
daß die freie Seite sich in der Nähe brauchbarer Straßen und geeigneter Auf- 
stellungsräume für Truppen u. s. w. befindet. Liegen mehrere gleichzeitig zu be- 
nutzende Ladestellen einander nahe, so ist doch möglichst für jede ein besonderer 
Aufstellungsraum auf der entsprechenden Seite der Geleise auszusuchen. Es ist 
wünschenswerth, daß neben dem Ladegeleise ein zweites Geleise vom durchgehenden 
Verkehr frei gehalten und zum Rangiren und Beiseitesetzen von Wagen benutzt 
werden kann.  
Zur Verbindung mit den Hauptgeleisen sind mindestens an dem einen Ende 
Weichen nöthig. 
3. Die normale Laderampe oder Ladebühne soll in ganzer Länge unter 
Beachtung des Normalprofils für Bahnhöfe und Haltestellen (Bahnp. Regl. §. 2, 
Anlage B) neben dem Ladegeleise, mit ausreichender Verbindung nach dem Auf- 
stellungsorte für die ein- oder auszuladenden Transporte, auf oder an dem Bahn- 
hofe und der Haltestelle angelegt werden. Die Laderampen oder Ladebühnen 
werden je nach Umständen in Erdschüttung mit standfester Bekleidung an der 
Geleiseseite, oder in Holzbau, oder mit Zuhülfenahme von Güterböden, Perrons 
und offenen Eisenbahnwagen, ausgeführt. Die Unterhaltung der von den Militär- 
Eisenbahnbehörden angelegten Ladestellen nebst Zugängen ist Sache der Militär- 
verwaltung, sofern sie nicht von den Eisenbahnverwaltungen anderweit benutzt werden. 
4. In Ermangelung von normalen Ladestellen und bei geringerem Verkehr 
sind Aushülfen zulässig. 
a) Der geschlossene Militärzug rückt auf einem Ladegeleise von normaler 
Länge so vor, daß Pferde, Fahrzeuge u. s. w. nach und nach an einer 
Rampe oder an Ladebühnen von mehr oder weniger Wagenlängen ein- 
oder ausgeladen werden können; Mannschaften steigen außerhalb der 
Rampe ein und aus, nöthigenfalls mit Trittbrettern oder provisorischen 
Auftritten. 
Zur Beschleunigung des Ladegeschäfts werden die vorhandenen 
festen Rampen durch Hülfsbauten verlängert, auch werden fahrbare 
Rampen an die Pferde- (Vieh-) Wagen gesetzt. 
 
	        
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