Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Die Hülfsrampen werden in möglichst einfacher Holzkonstruktion 
hergestellt; am besten derart, daß ein Versetzen der Rampe nach anderen 
Ladestellen oder Stationen leicht ausführbar ist. 
b) Der Militärzug wird zum Zweck der Be- oder Entladung getheilt; 
Wagen für Mannschaften halten an Perrons, Auftritten und dergleichen, 
Wagen für Pferde, Fahrzeuge u. s. w. werden nach und nach an die 
Rampen oder Ladebühnen herangeführt, auch fahrbare Rampen für 
Pferdewagen bestimmt. Truppenzüge sollen bei diesem Verfahren nicht 
an mehr als drei Stellen laden, an einer für Mannschaften, an einer 
zweiten für Fahrzeuge und nöthigenfalls an einer dritten für die Pferde. 
Für solche Züge sind die Ladestellen dort zu bestimmen, wo die Geleise- 
und Rampeneinrichtungen in möglichst geringem Maaße zur Theilung des 
einzelnen Zuges während des Ladegeschäfts zwingen. 
5. Kopframpen sind beim Ein- und Ausladen schwerer Belagerungs- 
geschütze u. s. w. unerläßlich. Für andere Zwecke sind sie nur unter Umständen 
mit Vortheil zu benutzen, bei Truppenzügen grundsätzlich nicht, weil sie zur Theilung 
des Zuges und zu Rangirbewegungen zwingen. 
6. Die Ladestellen für Kriegsmaterial und Militärgut werden dort be- 
stimmt, wo Krahnen, Schiebebühnen und dergleichen die Arbeit erleichtern. Rampen 
oder Ladebühnen sind nur für Geschütze und Fahrzeuge unbedingt nöthig, für 
Sprengstoffe zwar zweckmäßig, für andere Militärgüter aber entbehrlich. Ver- 
gleiche auch S. 37, ₇  der Kriegs-Transport-Ordnung. 
7. Die Ladestellen für Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse 
in Packgefäßen müssen nach Betriebs-Reglement Anlage D I, 4 abseits, und jedenfalls 
nicht an Güterböden oder Güterladebühnen gewählt werden, solange diese noch 
für den Güterverkehr oder andere Ladezwecke in Benutzung sind. 
8. Als Ladestellen für Krankentransporte sind möglichst bedeckte Lade- 
stellen an Ladebühnen in Höhe des Wagenbodens (1, ₂₂ m über Schienenoberfläche) 
zu wählen. Dieselben müssen mit der Krankensammelstelle in geeigneter naher 
Verbindung stehen, und während des Ein- und Ausladens von anderem Verkehr 
abgeschlossen werden. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1887. 12 
Für Material. 
Für Kranke.
	        
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