Vereinbarung
zum Einladen.
Bereitstellen
des Transports.
Anlage VI.
Anordnungen vor dem Einladen.
(K. Tr. O. §. 40.)
1. Der Beauftragte der absendenden Militärbehörde (event. der Transport-
führer — Nr. 6) giebt die etwaigen Abweichungen in der Stärke oder Zu-
sammensetzung des Transports gegen die Anmeldung, sowie die für Fahrzeuge
geeigneten Wagenlängen an. Der Bahnhofs-Kommandant bezeichnet die im
Einvernehmen mit dem Stationsvorsteher ausgewählte Einladestelle, die auf der
Station dorthin innezuhaltenden Wege und den Platz für die Aufstellung vor
dem Einladen. Die Betheiligten einigen sich über die Zeit, zu welcher der Ge-
sammttransport, und über die Zeitfolge, in welcher bei verschiedener Ladezeit die
einzelnen Theile bereitstehen sollen, sowie über die beiderseits zu den Ladearbeiten
etwa zu gestellenden besonderen Arbeitskräfte.
2. Fehlen dem Transportführer die Zeitangaben für den weiteren Lauf,
die Halte und Uebergänge des Transports, so hat ihm der Stationsvorsteher
darüber auf Verlangen Auskunft zu geben.
3. Der Stationsvorsteher theilt mit, daß er die ihm obliegenden, zur
Sicherstellung der Einladung und Weiterführung des Transports erforderlichen
Benachrichtigungen veranlaßt hat oder sofort veranlassen wird.
4. Der Stationsvorsteher sorgt innerhalb der Station rechtzeitig für die
Freihaltung der Anmarschwege und des Aufstellungsraumes, die Freimachung, Ein-
richtung und Beleuchtung der Ladestellen, für erforderliche bewegliche Rampen,
Ladebrücken und Auftritte, Heranziehung, Ausrüstung und Bereitstellung der
Wagen, sowie für zweckmäßige Maßnahmen zur Ordnung des Zuges (Zugtheiles)
und für die von der Eisenbahnverwaltung zu gebenden Arbeitskräfte (s. auch
Anlage X Nr. 15).
5. Werden die Fahrzeuge, die Pferde oder das große Gepäck früher zum
Einladen bestellt als die Mannschaften, so sind die für das Einladen erforderlichen
Arbeitertrupps der Militärbehörde mit- oder vorauszuschicken.
6. Der Transportführer hat dem Stationsvorsteher die Ankunft der
Transporte an der Station sogleich anzuzeigen. Der Stationsvorsteher oder
der zur Leitung des bezüglichen Dienstes bestimmte Betriebsbeamte (K. Tr. O.
§. 40, ₂) trifft mit dem Führer des Transports alle weiteren gemeinsamen An-
ordnungen für das Einladen.
7. Transporte, welchen ein besonderer Aufstellungsplatz angewiesen ist,
bleiben von der Ankunft bis zum Einladen auf diesem Platze.