Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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entsprechenden mechanischen Hülfsmittel (Krahne, Hebezeuge, Rampen, Ladebrücken 
u. s. w.) muß bei der Vereinbarung zum Einladen das Nähere verabredet sein 
(s. Anlage VI). 
Die Zahl der Arbeiter muß nach der Art der Ladung und des Ladens 
bemessen werden. Bei großen und namentlich bei schweren Sendungen muß 
durch zweckmäßige Eintheilung des Raumes, der Arbeiter und des Ineinander- 
greifens der einzelnen Arbeiten jedes beengende und hinderliche Zusammendrängen 
und Aufhäufen der zu verladenden Gegenstände an den Ladestellen, sowie ein 
schleppender und zeitraubender Gang der eigentlichen Ladearbeit auf und in den 
Wagen vermieden werden. 
16. Für die Verstärkung der Wagenböden, die Ausnutzung der Trag- 
fähigkeit und die Beobachtung der Belastungsgrenze, sowie für die Prüfung auf 
Ladeprofil gelten die Vorschriften der Anlage VII, 23, 22, 10. 
17. Für die Verladung und Beförderung von Fahrzeugen, Festungs- und 
Belagerungsmaterial außer dem Verbande der Truppe gelten die entsprechenden 
Vorschriften für die Beförderung mit der Truppe Anlage VII, 7 ff. 
18. Die zur Verladung von trockenen Lebensmitteln, von Ausrüstungs- 
und Bekleidungsstücken, Lazarethbedürfnissen u. s. w. bestimmten Wagen sind be- 
sonders gut zu reinigen, auch während der Fahrt gelüftet zu halten; namentlich 
gilt dies bei Verladung von Brot und Brotstoffen. Beim Verladen gemischter 
Sendungen sind Verpflegungsmittel von anderen Frachtstücken möglichst getrennt zu 
halten. Bei großen Sendungen von Lebensmitteln kann die Militärbehörde eine 
wagenweise Verladung der einzelnen Gegenstände und eine bestimmte Gliederung 
im Zuge durch die Reihenfolge der Wagen fordern. 
19. Bei Versendung mehrerer Wagen von Militärgut in demselben Zuge 
ist durch den bei der Beladung anwesenden Offizier (Militärbeamten) für jeden 
Wagen ein getrenntes Ladeverzeichniß aufzunehmen, welches dessen Inhalt angiebt 
und zur schnellen Uebergabe am Bestimmungsorte dient. 
20. Außerdem ist beim Verladen einzelner oder mehrerer Wagen seitens 
der Eisenbahnbeamten ein Wagenrapport anzulegen, der jeden Wagen nach 
Zeichen, Nummer, Ladefähigkeit, Ausrüstung und Art der Beladung angiebt. 
Der Wagenrapport dient dem Zugführer und, wo Begleitung stattfindet, dem 
Transportführer dazu, den Verbleib aller Wagen während der Fahrt nachweisen 
und die zurückgebliebenen ermitteln zu können. 
21. Außen am Wagen wird seitens der absendenden Militärbehörde auf 
der Anfangsstation ein Ladezettel angebracht mit kurzer Bezeichnung des Inhalts, 
des Ziels und der empfangenden Stelle, um zurückbleibende Wagen für die Nach- 
führung kenntlich zu machen. 
22. Innerhalb jedes Wagens wird außerdem eine Frachtkarte derart an- 
geheftet, daß sie beim Oeffnen des Wagens leicht sichtbar ist. Dieselbe giebt das 
Zeichen des Wagens, die Beladung nach Art und Zahl der Frachtstücke, deren
	        
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