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entsprechenden mechanischen Hülfsmittel (Krahne, Hebezeuge, Rampen, Ladebrücken
u. s. w.) muß bei der Vereinbarung zum Einladen das Nähere verabredet sein
(s. Anlage VI).
Die Zahl der Arbeiter muß nach der Art der Ladung und des Ladens
bemessen werden. Bei großen und namentlich bei schweren Sendungen muß
durch zweckmäßige Eintheilung des Raumes, der Arbeiter und des Ineinander-
greifens der einzelnen Arbeiten jedes beengende und hinderliche Zusammendrängen
und Aufhäufen der zu verladenden Gegenstände an den Ladestellen, sowie ein
schleppender und zeitraubender Gang der eigentlichen Ladearbeit auf und in den
Wagen vermieden werden.
16. Für die Verstärkung der Wagenböden, die Ausnutzung der Trag-
fähigkeit und die Beobachtung der Belastungsgrenze, sowie für die Prüfung auf
Ladeprofil gelten die Vorschriften der Anlage VII, 23, 22, 10.
17. Für die Verladung und Beförderung von Fahrzeugen, Festungs- und
Belagerungsmaterial außer dem Verbande der Truppe gelten die entsprechenden
Vorschriften für die Beförderung mit der Truppe Anlage VII, 7 ff.
18. Die zur Verladung von trockenen Lebensmitteln, von Ausrüstungs-
und Bekleidungsstücken, Lazarethbedürfnissen u. s. w. bestimmten Wagen sind be-
sonders gut zu reinigen, auch während der Fahrt gelüftet zu halten; namentlich
gilt dies bei Verladung von Brot und Brotstoffen. Beim Verladen gemischter
Sendungen sind Verpflegungsmittel von anderen Frachtstücken möglichst getrennt zu
halten. Bei großen Sendungen von Lebensmitteln kann die Militärbehörde eine
wagenweise Verladung der einzelnen Gegenstände und eine bestimmte Gliederung
im Zuge durch die Reihenfolge der Wagen fordern.
19. Bei Versendung mehrerer Wagen von Militärgut in demselben Zuge
ist durch den bei der Beladung anwesenden Offizier (Militärbeamten) für jeden
Wagen ein getrenntes Ladeverzeichniß aufzunehmen, welches dessen Inhalt angiebt
und zur schnellen Uebergabe am Bestimmungsorte dient.
20. Außerdem ist beim Verladen einzelner oder mehrerer Wagen seitens
der Eisenbahnbeamten ein Wagenrapport anzulegen, der jeden Wagen nach
Zeichen, Nummer, Ladefähigkeit, Ausrüstung und Art der Beladung angiebt.
Der Wagenrapport dient dem Zugführer und, wo Begleitung stattfindet, dem
Transportführer dazu, den Verbleib aller Wagen während der Fahrt nachweisen
und die zurückgebliebenen ermitteln zu können.
21. Außen am Wagen wird seitens der absendenden Militärbehörde auf
der Anfangsstation ein Ladezettel angebracht mit kurzer Bezeichnung des Inhalts,
des Ziels und der empfangenden Stelle, um zurückbleibende Wagen für die Nach-
führung kenntlich zu machen.
22. Innerhalb jedes Wagens wird außerdem eine Frachtkarte derart an-
geheftet, daß sie beim Oeffnen des Wagens leicht sichtbar ist. Dieselbe giebt das
Zeichen des Wagens, die Beladung nach Art und Zahl der Frachtstücke, deren