Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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nahme des ganzen Ladegeschäfts oder eines Theiles desselben durch die Eisen- 
bahnverwaltung finden beim Ausladen von Militärgut entsprechende Anwendung. 
31. Die Feststellung des Inhalts und die Ausladung der einzelnen Wagen 
erfolgt an der Hand der Frachtkarte. 
32. Das Abladen von Geschützen, Fahrzeugen und schweren Lasten erfolgt 
gemäß Anlage IX, 11 bis 14. 
33. Bei umfangreicheren Ausladungen ist besonders auf strenge Ordnung 
der bereits abgeladenen Stücke zu halten, um Zeitverlusten bei der Abführung 
vorzubeugen. 
34. Wenn auf Lagerplätzen unterzubringende Gegenstände dem Verderben 
durch Witterungseinflüsse, der Entwendung oder Entzündung ausgesetzt sind, so 
ist von der empfangenden Militärbehörde oder von dem Bahnhofs-Kommandanten 
(Stationsvorsteher) sogleich für deren Ueberdachung, Abschluß und Bewachung 
zu sorgen. Gewissen Sendungen werden für diesen Zweck Entladezelte von vorn- 
herein mitgegeben. In Ermangelung eines besseren Obdachs sind einfache Schlepp- 
dächer, wasserdichte Decken und unter Umständen selbst Abdeckungen mit Stroh 
ausreichend. Je nach der Höhenlage und Beschaffenheit des Lagerplatzes, der 
Jahreszeit und der Art des Guts sind Unterlagen und Schutz gegen Zufluß der 
Tagewasser durch umschließende Abzugsgräben und dergleichen nöthig. 
35. Die Räumung der an oder auf der Station liegenden Lagerplätze 
(§. 43) ist in dem Maaße zu beeilen, und nöthigenfalls durch den Stationsvor- 
steher — unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten — von der empfangenden 
Militärbehörde zu fordern, wie es die Rücksicht auf die Benutzung des Platzes für 
die nächstankommenden Güter oder der Eisenbahnbetrieb erheischt. 
36. Der eine Sendung begleitende Transportführer hat dieselbe zu über- 
wachen oder überwachen zu lassen, bis die Uebergabe seitens der Eisenbahn- 
verwaltung an die empfangende Militärbehörde oder in deren Vertretung an den 
Bahnhofs-Kommandanten erfolgt ist. 
Die Wagenausrüstung wird von dem Transportführer der Eisenbahn- 
verwaltung übergeben. Für die Räumung der Ladestellen und der Station von 
stärkeren Begleitkommandos gilt die Anlage IX, 15. 
37. Für die Rückleitung der Wagen gilt §. 45. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1887. 15
	        
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