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nahme des ganzen Ladegeschäfts oder eines Theiles desselben durch die Eisen-
bahnverwaltung finden beim Ausladen von Militärgut entsprechende Anwendung.
31. Die Feststellung des Inhalts und die Ausladung der einzelnen Wagen
erfolgt an der Hand der Frachtkarte.
32. Das Abladen von Geschützen, Fahrzeugen und schweren Lasten erfolgt
gemäß Anlage IX, 11 bis 14.
33. Bei umfangreicheren Ausladungen ist besonders auf strenge Ordnung
der bereits abgeladenen Stücke zu halten, um Zeitverlusten bei der Abführung
vorzubeugen.
34. Wenn auf Lagerplätzen unterzubringende Gegenstände dem Verderben
durch Witterungseinflüsse, der Entwendung oder Entzündung ausgesetzt sind, so
ist von der empfangenden Militärbehörde oder von dem Bahnhofs-Kommandanten
(Stationsvorsteher) sogleich für deren Ueberdachung, Abschluß und Bewachung
zu sorgen. Gewissen Sendungen werden für diesen Zweck Entladezelte von vorn-
herein mitgegeben. In Ermangelung eines besseren Obdachs sind einfache Schlepp-
dächer, wasserdichte Decken und unter Umständen selbst Abdeckungen mit Stroh
ausreichend. Je nach der Höhenlage und Beschaffenheit des Lagerplatzes, der
Jahreszeit und der Art des Guts sind Unterlagen und Schutz gegen Zufluß der
Tagewasser durch umschließende Abzugsgräben und dergleichen nöthig.
35. Die Räumung der an oder auf der Station liegenden Lagerplätze
(§. 43) ist in dem Maaße zu beeilen, und nöthigenfalls durch den Stationsvor-
steher — unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten — von der empfangenden
Militärbehörde zu fordern, wie es die Rücksicht auf die Benutzung des Platzes für
die nächstankommenden Güter oder der Eisenbahnbetrieb erheischt.
36. Der eine Sendung begleitende Transportführer hat dieselbe zu über-
wachen oder überwachen zu lassen, bis die Uebergabe seitens der Eisenbahn-
verwaltung an die empfangende Militärbehörde oder in deren Vertretung an den
Bahnhofs-Kommandanten erfolgt ist.
Die Wagenausrüstung wird von dem Transportführer der Eisenbahn-
verwaltung übergeben. Für die Räumung der Ladestellen und der Station von
stärkeren Begleitkommandos gilt die Anlage IX, 15.
37. Für die Rückleitung der Wagen gilt §. 45.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 15