Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

Artikel 2. 
An die Stelle der Vorschriften im ersten Abschnitt der Aichordnung 
unter VII treten vom 1. Oktober 1888 ab folgende 
Vorschriften, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung 
des Stärkegrades weingeistiger Slüssigkeiten. 
S. 1. 
Zugelassen werden gläserne Thermo-Alkoholometer, welche die Temperatur 
in Graden des hunderttheiligen Thermometers und, bei der Temperatur von 
15 Grad, die Spiritusstärke in Gewichtsprozenten angeben. 
Die Skalen der Instrumente sollen, wie folgt, getheilt sein: 
a) die Alkoholometerskale umfaßt nur Angaben zwischen 10 und 67 Prozent 
und schreitet nach halben Prozenten fort, während die Thermometer= 
skale in ganze Grade getheilt ist; oder 
b) die Alkoholometerskale umfaßt Angaben nicht unter 65 Prozent und 
schreitet nach Fünftelprozenten fort, während die Thermometerskale in 
halbe Grade getheilt ist; oder endlich 
e) die Alkoholometerskale umfaßt Angaben nicht unter 65 Prozent, aber 
nicht mehr als 20 Prozente, und schreitet nach Zehntelprozenten fort, 
während die Thermometerskale in halbe Grade getheilt ist. 
In jedem dieser Fälle soll die Thermometerskale von 12 Grad unter Null 
bis 30 Grad über Null reichen. 
–. 2. 
1. Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Thermo- 
Alkoholometers soll durch das Quecksilbergefäß des Thermometers bewirkt werden. 
Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der 
Skalen angebracht sein. 
2. Die äußeren Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse 
symmetrischen Verlauf haben; die Massenvertheilung des Glases soll derart sein, 
daß die Spindel beim Eintauchen sich lothrecht einstellt. 
3. Die Spindelkuppe soll einen durch grobe Unebenheiten nicht unter- 
brochenen Verlauf haben; von der Spindel darf sie durch keine der Stempelung 
hinderliche Einbuchtungen oder Erhöhungen geschieden sein. 
Der äußere Durchmesser des unteren Glaskörpers darf 28 Millimeter 
nicht übersteigen. 
4. Die auf Papier aufzutragenden Skalen sollen an der Glaswand un- 
veränderlich befestigt sein; Bindemittel, welche durch Erwärmung sich lösen, sind 
unzulässig. 
Tarirungsmittel dürfen durch Einwirkung von außen sich nicht verrücken 
lassen, auch nicht von selbst sich loslösen können. 
5. Der obere Rand der Alkoholometerskale soll wenigstens 15 Millimeter 
unterhalb der Kuppe liegen.
	        
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