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Reichs-Gesetzblatt.
325.
Inhalt: Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und
der Marineverwaltung angestellten Beamten. S. 177. — Meistbegünstigungsvertrag mit dem
Freistaate Paraguay. S. 178. — Berichtigung. S. 182.
(Nr. 1805.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend
die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten
Beamten. Vom 26. Mai 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 22.
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die
Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen
mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
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Der §. 1 der Verordnung, betnihn die Kautionen der bei der Militär= und
der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl.
S. 179) erhält unter Abschnitt I Abtheilung A nach Ziffer 3 folgenden Zusatz:
„3a. bei den Korps-Bekleidungsämtern:
Rendanten und Assistenten“.
2.
Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I Abtheilung A nach
Ziffer 3 den Zusatz:
„3a. Korps-Bekleidungsämter:
a) für die Rendanten 6000 Mark,
b) für die Assistenen . .. . 2500 ½
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 26. Mai 1888.
(L. S.) Friedrich.
Fürst von Bismarck.
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Reichs-Gesetzbl. 1888. 41
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1888.