Wahl des Zuges
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b) die Beförderung von Militärtransporten mit Zügen des öffentlichen
Verkehrs (§§. 3 und 15),
c) die bei der Ausführung an Ort und Stelle erforderlichen Anordnungen
werden die Eisenbahnverwaltungen durch ihre Lokalbeamten, Stationsvorsteher und
Zugführer vertreten, welche die bezüglichen Requisitionen der Militärbehörden ent-
gegenzunehmen und, sofern sie nicht zur selbständigen Ausführung befugt sind,
unverzüglich an die zuständigen Behörden zu übermitteln haben.
4. Bei Handhabung der Bahnpolizei gegenüber Militärtransporten sind die
Bahnpolizeibeamten zu einem unmittelbaren Einschreiten gegen Angehörige eines
solchen Transports nur befugt zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit
des Betriebes und für Leben und Gesundheit von Personen. In der Regel
haben sich dieselben daher darauf zu beschränken, auf die zu befolgenden Vor-
schriften aufmerksam zu machen und nach Umständen das Eingreifen des Trans-
portführers (§. 13, 2) nachzusuchen. Beschwerden über den Letzteren sind bei dem
etwa vorhandenen Bahnhofs-Kommandanten anzubringen oder auf dem vor-
geschriebenen Dienstwege zu erledigen.
Wenn einzelne auf dem Marsche befindliche Militärpersonen sich Ungehörig-
keiten auf der Eisenbahn zu Schulden kommen lassen, so haben sich die Bahn-
polizeibeamten auf Feststellung der Persönlichkeiten zu beschränken; Ausschluß von
der Fahrt ist nur dann zulässig, wenn dies im Interesse der Sicherheit des Be-
triebes oder zum Schutze anderer Mitreisenden unvermeidlich erscheint.
Die auf Militärbillets reisenden Militärpersonen unterliegen den allgemeinen
bahnpolizeilichen Bestimmungen.
Dritter Abschnitt.
Vorbereitung der Militärtransporte.
§. 15.
1. Für die Wahl des Zuges sind die Festsetzungen des §. 3 maßgebend.
In der Regel werden befördert werden können:
a) mit Personenzügen oder Güterzügen mit Personenbeförderung beziehungs-
weise Eilgüterzügen des öffentlichen Verkehrs:
Mannschaftstransporte unter „kleinere“ Mannschafts-beziehungs-
300 Mann
Pferdetransporte unter 60 Pferde weise Pferdetransporte,
die als Eilgut aufgegebenen Sendungen — auch von Muni-
tionsgegenständen, welche der Gefahrklasse nicht angehören
(§. 35,7b) —,
Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 35, 7a) dagegen nur im Falle des
§, 35, 8c;
b) mit Güterzügen, Viehzügen und Güterzügen mit Personenbeförderung
des öffentlichen Verkehrs: