Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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2. Bezüglich der Befugniß der Eisenbahnen zur Beförderung von Gütern 
in unbedeckten Wagen, sowie hinsichtlich der Darleihung von Decken seitens der 
Eisenbahnverwaltung und der Hergabe eigener Decken seitens der Militärverwaltung 
gelten, soweit diese Ordnung Anderes nicht festsetzt, die Bestimmungen des allge- 
meinen Güterverkehrs (s. Miltrf. A  IV zu 12 c). 
3. In Betreff der Verladung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen 
siehe §. 35. 
 §. 25. 
1. Bei Auswahl beziehungsweise Vereinbarung der Anfangs- und Ziel-                                                                                                                                                    Ladestellen, Material 
stationen für Militärtransporte ist zu berücksichtigen, daß mit den vorhandenen                                                                                                                                                         zu   Nothrampen. 
Ladeeinrichtungen oder leicht heranzuziehenden beweglichen Rampen, sowie etwaigen 
provisorischen Ergänzungsbauten (z. B. aus Schwellen und Schienen), deren Her- 
stellung die Eisenbahnverwaltungen ohne Aufwendung erheblicher Kosten zu über- 
nehmen vermögen, den Anforderungen auch entsprochen werden kann. 
2. Ladestellen für Truppen oder andere Transporte, welche zusammengehörige 
Mannschaften, Pferde u. s. w. umfassen, sollen möglichst für alle Transport- 
theile zusammenhängend oder in unmittelbarer Nähe auf derselben Seite der Ge- 
leise angewiesen werden. 
3. Die Anlage V erläutert die Einrichtung der Ladestellen unter verschie- 
denen Voraussetzungen und für bestimmte Zwecke. 
4. Die Eisenbahnverwaltungen werden das Ein- und Ausladen schwerer 
Gegenstände (Geschützrohre und dergleichen) durch Hergabe ihrer zur Stelle befind- 
lichen, sowie der an anderen Orten verfügbaren fahrbaren Krahne und Hebezeuge 
und des zu deren Bedienung erforderlichen Personals erleichtern. 
5. Die Eisenbahnverwaltungen haben jede Ladestelle mit Laufbrettern und 
Ladebrücken für die gleichzeitig zum Be- oder Entladen gelangende Wagenzahl zu 
versehen. 
6. Zum Ein- und Aussteigen sind, wo Perrons fehlen, Trittstufen an 
die nicht mit festen Trittbrettern oder losen Brettafeln (Schutzbrettern) versehenen 
Mannschaftswagen zu stellen. 
7. Die Ladestellen sind bei Dunkelheit von den Eisenbahnverwaltungen zu 
beleuchten, und zwar, wo Sprengstoffe gehandhabt werden, mit festen hochstehenden 
Laternen (Betr. Regl. Anlage D I, 4 zweiter Absatz). 
8. Im Bereich der Station ist für einen ungehinderten und ausreichend 
beleuchteten Zugang zu den Ladestellen seitens der Eisenbahnverwaltungen Sorge 
zu tragen. 
9. Die Aufstellungsplätze für Truppen und Fahrzeuge werden von den 
Transportführern beziehungsweise Bahnhofs-Kommandanten, sofern solche vor- 
handen, im Verein mit dem Stationsvorsteher auf den von diesem zu bezeich- 
nenden hierzu verfügbaren Räumen der Station oder doch in unmittelbarer Nähe 
der letzteren ausgewählt.
	        
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