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2. Bezüglich der Befugniß der Eisenbahnen zur Beförderung von Gütern
in unbedeckten Wagen, sowie hinsichtlich der Darleihung von Decken seitens der
Eisenbahnverwaltung und der Hergabe eigener Decken seitens der Militärverwaltung
gelten, soweit diese Ordnung Anderes nicht festsetzt, die Bestimmungen des allge-
meinen Güterverkehrs (s. Miltrf. A IV zu 12 c).
3. In Betreff der Verladung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen
siehe §. 35.
§. 25.
1. Bei Auswahl beziehungsweise Vereinbarung der Anfangs- und Ziel- Ladestellen, Material
stationen für Militärtransporte ist zu berücksichtigen, daß mit den vorhandenen zu Nothrampen.
Ladeeinrichtungen oder leicht heranzuziehenden beweglichen Rampen, sowie etwaigen
provisorischen Ergänzungsbauten (z. B. aus Schwellen und Schienen), deren Her-
stellung die Eisenbahnverwaltungen ohne Aufwendung erheblicher Kosten zu über-
nehmen vermögen, den Anforderungen auch entsprochen werden kann.
2. Ladestellen für Truppen oder andere Transporte, welche zusammengehörige
Mannschaften, Pferde u. s. w. umfassen, sollen möglichst für alle Transport-
theile zusammenhängend oder in unmittelbarer Nähe auf derselben Seite der Ge-
leise angewiesen werden.
3. Die Anlage V erläutert die Einrichtung der Ladestellen unter verschie-
denen Voraussetzungen und für bestimmte Zwecke.
4. Die Eisenbahnverwaltungen werden das Ein- und Ausladen schwerer
Gegenstände (Geschützrohre und dergleichen) durch Hergabe ihrer zur Stelle befind-
lichen, sowie der an anderen Orten verfügbaren fahrbaren Krahne und Hebezeuge
und des zu deren Bedienung erforderlichen Personals erleichtern.
5. Die Eisenbahnverwaltungen haben jede Ladestelle mit Laufbrettern und
Ladebrücken für die gleichzeitig zum Be- oder Entladen gelangende Wagenzahl zu
versehen.
6. Zum Ein- und Aussteigen sind, wo Perrons fehlen, Trittstufen an
die nicht mit festen Trittbrettern oder losen Brettafeln (Schutzbrettern) versehenen
Mannschaftswagen zu stellen.
7. Die Ladestellen sind bei Dunkelheit von den Eisenbahnverwaltungen zu
beleuchten, und zwar, wo Sprengstoffe gehandhabt werden, mit festen hochstehenden
Laternen (Betr. Regl. Anlage D I, 4 zweiter Absatz).
8. Im Bereich der Station ist für einen ungehinderten und ausreichend
beleuchteten Zugang zu den Ladestellen seitens der Eisenbahnverwaltungen Sorge
zu tragen.
9. Die Aufstellungsplätze für Truppen und Fahrzeuge werden von den
Transportführern beziehungsweise Bahnhofs-Kommandanten, sofern solche vor-
handen, im Verein mit dem Stationsvorsteher auf den von diesem zu bezeich-
nenden hierzu verfügbaren Räumen der Station oder doch in unmittelbarer Nähe
der letzteren ausgewählt.