Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

 
 
Abfahrt; Verhalten 
während 
der Fahrt und Halte. 
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5. Auf den Maschinen, den Tendern, den Schaffnersitzen, den offenen 
Wagenvorplätzen, den Wagentritten und Wagendecken, sowie in den Diensträumen 
des Zugpersonals dürfen weder Mannschaften noch Offiziere Patz nehmen. 
6. Nähere Vorschriften über das Einladen sind in der Anlage VII enthalten. 
§. 29. 
1. Der Stationsvorsteher ist verantwortlich für die rechtzeitige Abfahrt 
und giebt das Zeichen dazu. Der Bahnhofs-Kommandant, falls ein solcher 
vorhanden, sowie der Transportführer haben ihre Anordnungen so zu treffen, 
daß militärischerseits keine Verzögerung der Abfahrt veranlaßt wird; in keinem 
Falle sind sie ermächtigt, eine Verschiebung der Abfahrt zu fordern. 
2. Für die Innehaltung der Fahrzeiten und die Sicherheit des Zuges 
sind der Zugführer und das ihm unterstellte Eisenbahnpersonal ihrer Behörde 
verantwortlich. 
3. Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Militärzug auf 
freier Strecke halten muß, so sind von dem ZLugführer die zur Sicherung des 
Zuges vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen und dem Transportführer Anlaß 
und wahrscheinliche Dauer des Halts mitzutheilen. 
4. Zum Aussteigen an Anhaltepunkten dient im Allgemeinen die für den 
öffentlichen Verkehr bestimmte Stelle. Eine andere Aussteigestelle ist, wenn es 
die Lage der Verpflegungs- und Tränkanstalten oder sonstige besondere Verhält- 
nisse erfordern, an den für Militärzüge benutzbaren Geleisen zu besiimmen. Ist 
hierbei das Ueberschreiten von anderweit während des Halts befahrenen 
Geleisen nicht zu umgehen, so sind geeignete Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
Die Bestimmung der Aussteigestelle liegt dem Stationsvorsteher ob. 
5. Der Aussteigeplatz ist von der Eisenbahnverwaltung soweit möglich ab- 
zugrenzen, auch bei Dunkelheit zu erleuchten. 
6. Bei Ankunft des Zuges auf einer Station wird der Name derselben, 
die Dauer des Aufenthalts und der etwa stattfindende Wagenwechsel in der durch 
das Betriebs-Reglement §. 17 vorgeschriebenen Weise ausgerufen. Auf solchen 
Stationen, auf welchen ein Aussteigen geschlossener Militärtransporte in Aussicht 
genommen ist, hat der Schaffner dem Transportführer den Namen der Station 
und die Dauer des Aufenthalts persönlich zu melden. Bei Militärzügen macht 
diese Mittheilung der Stationsvorsteher. 
7. Offiziere und Mannschaften dürfen nach einer anderen als der von den 
Eisenbahnbeamten bezeichneten Seite nicht aussteigen, auch die nach der anderen 
Seite aufschlagenden Thüren nicht öffnen. Sie dürfen nicht in den Wagenthüren, 
auf den Tritten oder zwischen den Geleisen stehen bleiben und haben sich auch 
genügend weit von denselben entfernt zu halten.
	        
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