Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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c) Für das unter militärischer Begleitung versendete Militärgut werden 
nicht Frachtbriefe, sondern Militärfahrscheine ausgestellt (§. 17, 3 und 4). 
d) In den Sätzen des Militärtarifs ist die Gebühr für die bahnseitige, 
nur in besonderen Fällen von der Militärbehörde zu beantragende Fest- 
stellung der Stückzahl oder des Gewichts von Militärgut mit ein- 
begriffen. 
e) Ueber Berechnung und Bezahlung der Fracht siehe die Bestimmungen 
der §§. 37 und 38. 
f) Militärgut darf von der begonnenen Beförderung nicht nur von der 
absendenden Militärbehörde, sondern auch von dem Begleiter zurück- 
gezogen werden. Auch ist die absendende Militärbehörde befugt, Ziel 
und Adresse eines Transports von Militärgut nach dessen Abgang zu 
ändern. Sie hat zu diesem Zweck die Aufgabestation mit Nachricht zu 
versehen. In beiden Fällen werden außer dem Ersatz baarer Auslagen 
(auch etwaiger Ladekosten und Lagergelder) und der tarifmäßigen Fracht 
für die wirkliche Beförderungsstrecke besondere Gebühren (Reugelder) 
nicht erhoben. 
g) Für bahnseitig auf Verlangen des Empfängers auszuführendes Nach- 
wiegen wird, wenn dasselbe auf der Empfangsstation erfolgt, eine be- 
sondere Gebühr nicht berechnet. 
h) Nicht rechtzeitig abgenommenes Militärgut ist auf Gefahr und Kosten 
der Militärverwaltung von der Eisenbahnverwaltung auf Lager zu be- 
halten. Die Letztere macht in solchem Falle der vorgesetzten Behörde 
des Empfängers zur Veranlassung der Abnahme Anzeige. 
2. Die absendenden Militärbehörden können Einzelsendungen und Wagen- 
ladungen mit oder ohne Begleitung aufgeben; sie müssen aber Militärzüge, 
Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 35, 7a) in Packgefäßen oder in Fahrzeugen bei 
mehr als einer Wagenladung, sowie Pferde- und Viehtransporte stets mit Be- 
gleitung versehen. 
Die Begleitung hat die Aufgabe, zur Beschleunigung beim Verladen und 
bei Ablieferung des Militärguts, sowie zur Ueberwachung und Sicherung während 
der Beförderung mitzuwirken, auch bei Störung der Fahrt die Sorge für das 
Militärgut zu übernehmen. 
Die absendende Militärbehörde kann verlangen, daß die mit Fahrzeugen, 
Pferden oder Vieh beladenen Wagen unter unmittelbarer Aufsicht des Begleiters 
bleiben, in diesem Falle trägt die Eisenbahnverwaltung, welche diese Forderung 
zu erfüllen verpflichtet ist, keine Verantwortung für den Inhalt des betreffenden 
Wagens. 
In oder auf den mit Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen 
(§. 35, 7a) beladenen Wagen darf kein Begleiter befördert werden, außer im Falle 
des § 35, 8c. 
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