— 41 —
c) Für das unter militärischer Begleitung versendete Militärgut werden
nicht Frachtbriefe, sondern Militärfahrscheine ausgestellt (§. 17, 3 und 4).
d) In den Sätzen des Militärtarifs ist die Gebühr für die bahnseitige,
nur in besonderen Fällen von der Militärbehörde zu beantragende Fest-
stellung der Stückzahl oder des Gewichts von Militärgut mit ein-
begriffen.
e) Ueber Berechnung und Bezahlung der Fracht siehe die Bestimmungen
der §§. 37 und 38.
f) Militärgut darf von der begonnenen Beförderung nicht nur von der
absendenden Militärbehörde, sondern auch von dem Begleiter zurück-
gezogen werden. Auch ist die absendende Militärbehörde befugt, Ziel
und Adresse eines Transports von Militärgut nach dessen Abgang zu
ändern. Sie hat zu diesem Zweck die Aufgabestation mit Nachricht zu
versehen. In beiden Fällen werden außer dem Ersatz baarer Auslagen
(auch etwaiger Ladekosten und Lagergelder) und der tarifmäßigen Fracht
für die wirkliche Beförderungsstrecke besondere Gebühren (Reugelder)
nicht erhoben.
g) Für bahnseitig auf Verlangen des Empfängers auszuführendes Nach-
wiegen wird, wenn dasselbe auf der Empfangsstation erfolgt, eine be-
sondere Gebühr nicht berechnet.
h) Nicht rechtzeitig abgenommenes Militärgut ist auf Gefahr und Kosten
der Militärverwaltung von der Eisenbahnverwaltung auf Lager zu be-
halten. Die Letztere macht in solchem Falle der vorgesetzten Behörde
des Empfängers zur Veranlassung der Abnahme Anzeige.
2. Die absendenden Militärbehörden können Einzelsendungen und Wagen-
ladungen mit oder ohne Begleitung aufgeben; sie müssen aber Militärzüge,
Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 35, 7a) in Packgefäßen oder in Fahrzeugen bei
mehr als einer Wagenladung, sowie Pferde- und Viehtransporte stets mit Be-
gleitung versehen.
Die Begleitung hat die Aufgabe, zur Beschleunigung beim Verladen und
bei Ablieferung des Militärguts, sowie zur Ueberwachung und Sicherung während
der Beförderung mitzuwirken, auch bei Störung der Fahrt die Sorge für das
Militärgut zu übernehmen.
Die absendende Militärbehörde kann verlangen, daß die mit Fahrzeugen,
Pferden oder Vieh beladenen Wagen unter unmittelbarer Aufsicht des Begleiters
bleiben, in diesem Falle trägt die Eisenbahnverwaltung, welche diese Forderung
zu erfüllen verpflichtet ist, keine Verantwortung für den Inhalt des betreffenden
Wagens.
In oder auf den mit Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen
(§. 35, 7a) beladenen Wagen darf kein Begleiter befördert werden, außer im Falle
des § 35, 8c.
9