Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

§. 5. 
Die Unterstützungen sollen mindestens betragen: 
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober 
monatlich sechs Mark, in den übrigen Monaten neun Mark; 
b) für jedes Kind unter 15 Jahren, sowie für jede der im §. 2 unter b 
bezeichneten Personen monatlich vier Mark. 
Die Geldunterstützung kann theilweise durch Lieferung von Brotkorn, Kar- 
toffeln, Brennmaterial etc. ersetzt werden. 
Unterstützungen von Privatvereinen und Privatpersonen dürfen auf die 
vorbezeichneten Mindestbeträge nicht angerechnet werden. 
§. 6. 
In jedem Lieferungsverbande entscheidet endgültig eine Kommission sowohl 
über die Unterstützungsbedürftigkeit der einzelnen Familien, als auch unter Beach- 
tung der Vorschriften des §. 5 über den Umfang und die Art der Unterstützungen. 
Es können mehrere Kommissionen für einen Lieferungsverband eingesetzt werden. 
Die Kommission ist berechtigt, Auskunft über die Verhältnisse der einzelnen 
Familien von den Gemeindebehörden zu erfordern, auch die letzteren zu ihren 
Verhandlungen zuzuziehen. 
§. 7. 
Hat der Lieferungsverband gesetzlich anerkannte korporative Vertretung, so 
sind rücksichtlich der Bildung, Zusammensetzung, des Vorsitzes und der Wahr- 
nehmung der Geschäfte auch dieser Kommission die bestehenden gesetzlichen Be- 
stimmungen maßgebend. Ist der hiernach eintretende Vorsitzende nicht von der 
Landesregierung berufen oder bestätigt, so ist dieselbe befugt, den Vorsitzenden 
mit Stimmrecht zu ernennen. Wo eine solche Vertretung nicht vorhanden ist, 
besteht die Kommission aus einem von der Landesregierung zu bestellenden Vor- 
sitzenden und einer von ihr zu berufenden, den Verhältnissen angemessenen Anzahl 
von Mitgliedern. 
Einer jeden Kommission wird, soweit die Verhältnisse es gestatten, ein von 
dem Landwehr-Bezirkskommando zu bestimmender Offizier beigeordnet. 
§. 8. 
Die Kommission kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer 
Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der beigeordnete 
Offizier (§. 7), sowie die zugezogene Gemeindebehörde (§. 6) nehmen an der Ab- 
stimmung nicht Theil.  
§.9. 
Ist die Verfassung des Lieferungsverbandes nicht ausreichend, um die Be- 
schaffung der zur Gewährung der Unterstützungen erforderlichen Mittel sicherzu- 
stellen, so ist die Landesregierung befugt, die nöthigen Anordnungen für den 
Verband zu treffen und den Verbandsangehörigen zur Beschaffung jener Mittel 
Abgaben aufzulegen.
	        
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