§. 5.
Die Unterstützungen sollen mindestens betragen:
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober
monatlich sechs Mark, in den übrigen Monaten neun Mark;
b) für jedes Kind unter 15 Jahren, sowie für jede der im §. 2 unter b
bezeichneten Personen monatlich vier Mark.
Die Geldunterstützung kann theilweise durch Lieferung von Brotkorn, Kar-
toffeln, Brennmaterial etc. ersetzt werden.
Unterstützungen von Privatvereinen und Privatpersonen dürfen auf die
vorbezeichneten Mindestbeträge nicht angerechnet werden.
§. 6.
In jedem Lieferungsverbande entscheidet endgültig eine Kommission sowohl
über die Unterstützungsbedürftigkeit der einzelnen Familien, als auch unter Beach-
tung der Vorschriften des §. 5 über den Umfang und die Art der Unterstützungen.
Es können mehrere Kommissionen für einen Lieferungsverband eingesetzt werden.
Die Kommission ist berechtigt, Auskunft über die Verhältnisse der einzelnen
Familien von den Gemeindebehörden zu erfordern, auch die letzteren zu ihren
Verhandlungen zuzuziehen.
§. 7.
Hat der Lieferungsverband gesetzlich anerkannte korporative Vertretung, so
sind rücksichtlich der Bildung, Zusammensetzung, des Vorsitzes und der Wahr-
nehmung der Geschäfte auch dieser Kommission die bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen maßgebend. Ist der hiernach eintretende Vorsitzende nicht von der
Landesregierung berufen oder bestätigt, so ist dieselbe befugt, den Vorsitzenden
mit Stimmrecht zu ernennen. Wo eine solche Vertretung nicht vorhanden ist,
besteht die Kommission aus einem von der Landesregierung zu bestellenden Vor-
sitzenden und einer von ihr zu berufenden, den Verhältnissen angemessenen Anzahl
von Mitgliedern.
Einer jeden Kommission wird, soweit die Verhältnisse es gestatten, ein von
dem Landwehr-Bezirkskommando zu bestimmender Offizier beigeordnet.
§. 8.
Die Kommission kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der beigeordnete
Offizier (§. 7), sowie die zugezogene Gemeindebehörde (§. 6) nehmen an der Ab-
stimmung nicht Theil.
§.9.
Ist die Verfassung des Lieferungsverbandes nicht ausreichend, um die Be-
schaffung der zur Gewährung der Unterstützungen erforderlichen Mittel sicherzu-
stellen, so ist die Landesregierung befugt, die nöthigen Anordnungen für den
Verband zu treffen und den Verbandsangehörigen zur Beschaffung jener Mittel
Abgaben aufzulegen.