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§. 10.
Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind in halbmonatlichen Raten voraus-
zuzahlen.
Rückzahlungen der vorausbezahlten Beträge finden auch dann nicht statt,
wenn der in den Dienst Eingetretene vor Ablauf der halbmonatlichen Periode
zurückkehrt.
Für Beginn und Fortdauer der Unterstützungen kommt auch der für Hin-
und Rückmarsch zum beziehungsweise vom Truppentheil erforderliche Zeitraum
in Berechnung.
Die Unterstützungen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der in den
Dienst Eingetretene als krank oder verwundet zeitweilig in die Heimath be-
urlaubt wird.
Wenn der in den Dienst Eingetretene vor seiner Rückkehr verstirbt oder
vermißt wird, so werden die Unterstützungen so lange gewährt, bis die Formation,
welcher er angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird.
Insoweit jedoch den Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 275) Bewilligungen gewährt werden, fallen die durch gegen-
wärtiges Gesetz geregelten Unterstützungen fort.
§. 11.
Falls Personen, deren Familien nach den Vorschriften dieses Gesetzes Unter-
stützungen erhalten, nach ihrem Eintritt in den Dienst
a) der Fahnenflucht sich schuldig machen, oder
b) durch gerichtliches Erkenntniß zu Gefängnißstrafe von längerer als sechs-
monatlicher Dauer oder zu einer härteren Strafe verurtheilt werden,
so wird die bewilligte Unterstützung bis zum Wiedereintritt in den Dienst eingestellt.
Die Truppenbefehlshaber haben in diesen Fällen den betheiligten Kom-
missionen schleunigst Nachricht zu geben.
§. 12.
Für die nach vorstehenden Bestimmungen geleisteten Unterstützungen wird
zu den im §. 5 festgesetzten Mindestbeträgen Entschädigung aus Reichsfonds ge-
währt. Der Zeitpunkt der Zahlung dieser Entschädigung wird durch jedesmaliges
Spezialgesetz des Reichs bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1888.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1888. 13