Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 61 — 
§. 10. 
Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind in halbmonatlichen Raten voraus- 
zuzahlen. 
Rückzahlungen der vorausbezahlten Beträge finden auch dann nicht statt, 
wenn der in den Dienst Eingetretene vor Ablauf der halbmonatlichen Periode 
zurückkehrt. 
Für Beginn und Fortdauer der Unterstützungen kommt auch der für Hin- 
und Rückmarsch zum beziehungsweise vom Truppentheil erforderliche Zeitraum 
in Berechnung. 
Die Unterstützungen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der in den 
Dienst Eingetretene als krank oder verwundet zeitweilig in die Heimath be- 
urlaubt wird. 
Wenn der in den Dienst Eingetretene vor seiner Rückkehr verstirbt oder 
vermißt wird, so werden die Unterstützungen so lange gewährt, bis die Formation, 
welcher er angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird. 
Insoweit jedoch den Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 275) Bewilligungen gewährt werden, fallen die durch gegen- 
wärtiges Gesetz geregelten Unterstützungen fort. 
§. 11. 
Falls Personen, deren Familien nach den Vorschriften dieses Gesetzes Unter- 
stützungen erhalten, nach ihrem Eintritt in den Dienst 
a) der Fahnenflucht sich schuldig machen, oder 
b) durch gerichtliches Erkenntniß zu Gefängnißstrafe von längerer als sechs- 
monatlicher Dauer oder zu einer härteren Strafe verurtheilt werden, 
so wird die bewilligte Unterstützung bis zum Wiedereintritt in den Dienst eingestellt. 
Die Truppenbefehlshaber haben in diesen Fällen den betheiligten Kom- 
missionen schleunigst Nachricht zu geben. 
§. 12. 
Für die nach vorstehenden Bestimmungen geleisteten Unterstützungen wird 
zu den im §. 5 festgesetzten Mindestbeträgen Entschädigung aus Reichsfonds ge- 
währt. Der Zeitpunkt der Zahlung dieser Entschädigung wird durch jedesmaliges 
Spezialgesetz des Reichs bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1888. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
   
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1888.                                                                                          13 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.