Reichs-Gesetzblatt
No 9.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Erlaß der Wittwen- und Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichs- Civil-
verwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. S. 65. — Allerhöchster Erlaß, be-
treffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 20. Februar 1888. S. 67.
(Nr. 1773.) Gesetz, betreffend den Erlaß der Wittwen- und Waisengeldbeiträge von An-
gehörigen der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine. Vom 5. März 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge, welche auf Grund des Gesetzes,
betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der
Civilverwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 85), sowie des Ge-
setzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl.
S. 237) zu entrichten sind, werden, unbeschadet des an diese Verpflichtung ge-
knüpften Anspruchs auf Wittwen- und Waisengeld, vom 1. April 1888 ab nicht
erhoben.
Artikel II.
§. 1.
Verzichte auf Wittwen- und Waisengeld, welche auf Grund der §§. 23,
24 des Gesetzes vom 20. April 1881 oder der §§. 26, 27 des Gesetzes vom
17. Juni 1887 erklärt sind, dürfen bis zum 30. Juni 1888 einschließlich wider-
rufen werden. Auf Rechtsnachfolger geht diese Befugniß nicht über.
Der Reichskanzler kann, soweit die dienstlichen Verhältnisse der Betheiligten
es erfordern, die Frist angemessen verlängern.
§. 2.
Der Widerrufende hat denjenigen Betrag an Wittwen- und Waisengeld-
beiträgen zur Reichskasse nachzuentrichten, welcher ohne Erklärung des Verzichts
von ihm hätte entrichtet werden müssen.
Reichs- Gesetzbl. 1888. 15
Ausgegeben zu Berlin den 8. März 1888.