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Artikel II.
Hinter §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete, vom 17. April 1886 treten die folgenden Bestimmungen:
§. 5.
Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen
als den beiden im §. 2 und §. 4 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch den
Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden.
§. 6.
Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen;, sowie Einge-
borenen kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler
verliehen werden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugniß einem anderen
Kaiserlichen Beamten zu übertragen.
Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete Verhältniß der
Reichsangehörigkeit finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbung
und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870
(Bundes-Gesetzbl. S. 355), sowie Artikel 3 der Reichsverfassung und §. 4 des
Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag, vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl.
S. 145) entsprechende Anwendung.
Im Sinne des §. 21 des bezeichneten Gesetzes sowie bei Anwendung des
Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-
Gesetzbl. S. 119) gelten die Schutzgebiete als Inland.
§. 7.
Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete in
Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, betreffend die
Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundes-
flagge, vom 25. Oktober 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 35) den Reichsangehörigen
gleichgestellt werden.
Die Führung der Reichsflagge in Folge der Verleihung dieses Rechts hat
nicht die Wirkung, daß das betreffende Schiff als deutsches Seefahrzeug im Sinne
des §. 1 Absatz 1 Nr. 1 und §. 2 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Unfall-
versicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen,
vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) gilt.
§. 8.
Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die Kolonisation der deutschen Schutz-
gebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwerthung von Grundbesitz, den
Betrieb von Land- oder Plantagenwirthschaft, den Betrieb von Bergbau, gewerb-
lichen Unternehmungen und Handelsgeschäften in denselben zum ausschließlichen
Gegenstand ihres Unternehmens und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in
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