Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 12.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Geschäftssprache der gerichtlichen Behörden in Elsaß-Lothringen. S. 95.
(Nr. 1857.) Gesetz, betreffend die Geschäftssprache der gerichtlichen Behörden in Elsaß-Lothringen.
Vom 12. Juni 1889.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, für Elsaß-Lothringen, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der §. 12 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze wird auf-
gehoben.
§. 2.
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache sowie
des §. 133 Absatz 3 der Civilprozeßordnung finden auch in den zur ordentlichen
streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden gerichtlichen Angelegenheiten Anwendung.
§. 3.
Die Geschäftssprache der Notare ist die deutsche.
§. 4.
Wird vor einem Notar unter Betheiligung von Parteien oder Zeugen ver-
handelt, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher
zuzuziehen.
Sind sämmtliche bei der Verhandlung mitwirkende Personen der fremden
Sprache mächtig, so kann der Notar im Einverständniß mit den Parteien und
Zeugen von der Zuziehung eines Dolmetschers absehen.
Wird ein Dolmetscher zugezogen, so hat derselbe auf Verlangen einer Partei
die von ihm zu bewerkstelligende Uebersetzung vor der Verlesung schriftlich anzu-
fertigen und zu beglaubigen. Der Notar hat diese Uebersetzung seiner Urkunde
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Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1889.