Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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beizuheften  und  mit  einem  Vermerke  über  die  Beiheftung  zu  versehen,  welcher  von
allen  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden  Personen  zu  unterzeichnen  ist.  Den
Parteien  kann  auf  Verlangen  am  Rande  der  Ausfertigung  oder  Abschrift  der  notariellen
  Urkunde  Abschrift  der  als  solche  zu  bezeichnenden  Uebersetzung  ertheilt  werden.

§.  5.
Die  Vorschriften  des  Artikels  972  des  Code  eivil  über  die  Aufnahme  letztwilliger
  Verfügungen  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

§.  6.

Ob  und  inwieweit  für  öffentliche  Bekanntmachungen  der  Gerichte,  Notare
und  Gerichtsvollzieher  der  Mitgebrauch  einer  fremden  Sprache  zulässig  ist,  bestimmt
das  Ministerium.

§.  7.

Die  zum  Zweck  der  Einschreibung  und  Ueberschreibung  bei  den  Hypothekenämtern
  einzureichenden  Verzeichnisse  und  Auszüge  müssen  in  deutscher  Sprache  abgefaßt

  sein.

Urkunden,  welche  in  fremder  Sprache  errichtet  und  zum  Zweck  der  Ueberschreibung
  vorgelegt  werden,  muß  eine  von  einem  vereideten  Uebersetzer  beglaubigte
Uebersetzung  beigefügt  werden.  Nur  die  letztere  ist  zu  überschreiben.  Stempelund
  Registrirgebühren  werden  von  der  Uebersetzung  nicht  erhoben.

§.  8.
Die  Vorschriften  der  §§.  10  bis  15  des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1871,  betreffend
  Abänderungen  der  Gerichtsverfassung  (Gesetzbl.  1871  S.  165),  werden
aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  12.  Juni  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.