Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Der Reservefonds sowie dessen Zinsen dürfen, solange der erstere die vor- 
geschriebene Höhe noch nicht erreicht hat, nur in dringenden Bedarfsfällen mit 
Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts angegriffen werden. 
§. 22. Lohnklassen 
Zum Zweck der Bemessung der Beiträge und Renten werden nach der Höhe 
des Jahresarbeitsverdienstes folgende Klassen der Versicherten gebildet: 
Klasse I bis zu 350 Mark einschließlich, 
II   von mehr als 350 bis 550 Mark, 
III von mehr als 550 bis 850 Mark, 
IV von mehr als 850 Mark. 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, sofern nicht Arbeitgeber und Versicherter 
darüber einverstanden sind, daß ein höherer Betrag zu Grunde gelegt wird: 
1. für die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, soweit 
nicht Ziffer 4 Platz greift, der für sie von der höheren Verwaltungs- 
behörde unter Berücksichtigung des §. 3 festzusetzende durchschnittliche 
Jahresarbeitsverdienst, beziehungsweise der für Betriebsbeamte nach 
§. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) zu 
ermittelnde Jahresarbeitsverdienst; 
2. für die auf Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 329) versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffahrt be- 
theiligten Personen der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, 
welcher gemäß §§. 6 und 7 a. a. O. vom Reichskanzler, beziehungsweise 
von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzt worden ist;  
3. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des 
von dem Kassenvorstande festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeits- 
verdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte 
angehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des orts- 
üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes 
(§. 8 des Krankenversicherungsgesetzes); 
4. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau- oder Innungs- 
krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassen- 
beiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20 des Kranken- 
versicherungsgesetzes beziehungsweise wirklichen Arbeitsverdienstes (G. 64 
Ziffer 1 a. a. O.); 
5. im Uebrigen der breihundertche Betrag des ortsüblichen Tagelohnes ge- 
wöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes (§. 8 des Kranken- 
versicherungsgesetzes). 
Reichs- Gesetzbl. 1889. 22 

	        
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