Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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stesstoͤrung  der  Bloͤdsinn  eingetreten  und  bereits  uͤber  drei  Monate  lang  andauernd
  ist;

2)  Personen,  bei  welchen  die  Geisteskrankheit  im  Gefolge  von  Epilepsie  sich  entwickelt
  hat,  oder  die  schon  uͤber  drei  Monate  lang  an  einer  mit  Epilepsie  verbundenen
  Geisteskrankheit  gelitten  haben,  wofern  nicht  hiebei  die  Epilepsie  eine
ganz  untergeordnete  Rolle  spielt;

5)  Kranke,  welche  bei  der  Seelenstörung  zugleich  an  allgemeiner  Lustseuche,  an
offenen  Krebs=  oder  an  verwandten  chrenischen  Uebeln  leiden;

4)  Kranke,  bei  denen  sich  in  Folge  der  Geisteskrankhelt  Zeichen  einer  tiefbegründeten
  Lähmung  finden,  oder  bereits  eine  unheilbare  Schwindsucht  oder  Wassersucht
  entwickelt  ist;  ·  J

5))  Personen,  bei  denen  die  Geistes-Zerrüttung  durch  Altersschwäche  bedingt  und
herbeigeführt  ist.

**½digt

In  Betracht  der  bewährten  Erfahrung,  daß  ein  methodisches  Heilverfahren  bei
Geisteskrankheiten  um  so  mehr  Hoffnung  eines  günstigen  Erfolgs  gewährt,  je  zeitiger
dasselbe  nach  dem  Ausbruch  der  Krankheit  eintritt,  und  je  früher  der  Kranke  dem
Einfluß  seiner  bisherigen  Verhältnisse  und  Umgebungen  entzogen  wird,  so  wie  daß
umgekehrt  die  Hoffnung  der  Heilung,  woenn  sie  auch  erst  spät  ganz  verloren  gehr,  doch  mit
der  Dauer  der  Krankheit  in  geometrischer  Progression  abnimmt,  wird  sichs  die  Anstalt,
vom  Verfluß  des  ersten  Jahres  nach  ihrer  Eröffnung  an,  zur  Regel  machen,
  keinen  Kranken  aufzunehmen,  dessen  Geistesstörung,  von  ihrem  ersten  Auobruch
oder  vom  ersten  Rückfall  nach  einem  mindestens  einjährigen  normalen  Zwischenraum
an  gerechnet,  zur  Zeit  der  Nachsuchung  der  Aufnahme  bereits  über  sechs  Monate  angedauert
  hat.  ·

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  wird  nur  Statt  finden  koͤnnen:

1)  bei  einem  Verein  ganz  besonderer  die  Hoffnung  der  Heilbarkeit  eines  Kranken
begründender  Umstände;

2)  wenn  für  einen  Kranken,  welcher  innerhalb  der  zuvor  bemerkten  sechsmonatlichen
  Frist  in  eine  andere  öffentliche  oder  Privat-Anstalt  für  Irrenheikung  eingebracht,
  oder  bei  dem  wenigstens  erwiesener  Maaßen  binnen  dieser  Frist  ein