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S. 46. Vorstand
Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand verwaltet, soweit nicht
einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut dem Ausschusse oder anderen
Organen übertragen sind.
Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und
Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
Die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande wird
durch das Statut geregelt.
§. 47.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffentlichen
Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des weiteren
Kommunalverbandes oder Bundesstaates, für welchen die Versicherungsanstalt
errichtet ist, wahrgemommen. Diese Beamten werden nach Maßgabe der landes-
gesetzlichen Vorschriften von dem Kommunalverbande beziehungsweise von der
Landesregierung bestellt. Die Bezüge dieser Beamten und ihrer Hinterbliebenen
sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstande neben den
vorgenannten Beamten noch andere Personen angehören sollen. Dieselben können
nach Bestimmung des Statuts besoldet oder unbesoldet sein. Sofern an die nach
Bestimmung des Statuts bestellten Mitglieder Besoldungen zu gewähren sind,
hat der Ausschuß (§. 48) oder nach Bestimmung des Statuts der Aufsichtsrath
(§. 51) die Anstellungsbedingungen festzusetzen.
Die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundzugeben
und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, wird durch das Statut bestimmt.
§. 48. Ausschuß
Für jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß gebildet, welcher aus
mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besteht. Die
Zahl der Vertreter wird bis zur Genehmigung des Statuts durch die Landes-
Zentralbehörde, später durch das Statut bestimmt. Die Anzahl der Vertreter
der Arbeitgeber und der Versicherten muß gleich sein.
Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirke der Versicherungs-
anstalt vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Innungskrankenkassen,
Knappschaftskassen, Seemannskassen und anderer zur Wahrung von Interessen der
Seeleute bestimmter, obrigkeitlich genehmigter Vereinigungen von Seeleuten gewählt.
Soweit die im §. 1 bezeichneten Personen solchen Kassen nicht angehören, ist nach
Bestimmung der Landesregierung den Vertretungen der weiteren Kommunalver-
bände oder den Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherung beziehungsweise
landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art eine der Zahl dieser Personen ent-
sprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. Soweit die Vorstände der