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§. 92. Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen.
Die Zentral-Postbehörden haben dem Rechnungsbüreau Nachweisungen über
diejenigen Zahlungen, welche auf Grund der Anweisungen der Versich erungs-
anstalten geleistet worden sind)#, zuzutstellen. Das Rechnungsbüreau hat die vor-
geschossenen Beträge nach dem gemäß §. 89 festgestellten Masstabe auf die be-
theiligten Versicherungsanstalten zu vertheilen und den letzteren Nachweisungen
über die ihmen zur Last fallenden Einzelbeträge zu übersenden. Eine Nachweisung
über die dem Reich zur Last fallenden Beträge ist dem Relchskanzler (Reichsamt
des Inntern) zuzustellen.
Den Zentral-Postbehörden hat das Rechnungsbüreau nach Ablauf eines
jeden Rechnungsjahres mitzutheilen, welche Beträge von dem Reich und von den
einzelnen Versicherungsanstalten zu erstatten sind.
Nach Ablauf eines Jahres von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind
die Zentral-Postbehörden berechtigt, von jeder Versicherungsanstalt einen Betriebs-
fonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen Theilzahlungen an die den Ver-
sicherungsanstalten von der Zentral-Postbehörde zu bezeichnenden Kassen abzuführen
und darf die für die Versicherungsanstalt im abgelaufenen Rechnungsjahre vor-
geschossenen Beträge nicht übersteigen,
§. 93.
Die Versicherungsanstalten haben die von den Postverwaltungen vor-
geschossenen Beträge binnen zwei Wochen nach Empfang der Schlußnachweisung
für das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den
bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden und bietet auch der
Reservefonds solche nicht dar, so hat der weitere Kommunalverband beziehungs-
weise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei gemeinsamen
Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung dieses Vorschusses nach dem im
§. 44 Absatz 2 festgesetzten Verhältniß.
Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im
Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörde von dem Reichs-
Versicherungsamt das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.
§. 94.
Die Bestimmungen der §§. 79 bis 82, 86 bis 93 finden auf die nach
§§. 5 und 7 zugelassenen Kassenelnrichtungen entsprechende Amwendiuig. Den
letzteren ist bei der Vertheilung der Renten, welche von Versicherungsanstalten fest-
gestellt sind, die gleiche Summe von Beiträgen in Anrechnung zu bringen, welche
bei Bemessung der Rente für die Dauer der Versicherung des Rentenempfängers
bei einer Kasseneinrichtuung nach §. 27 in Anrechmung gebracht ist. Die Vertheilung
von Renten, welche von einer Kasseneinrichtung festgestellt sind, erfolgt, soweit ein
Anspruch auf dieselben auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehen würde