Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)


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§.  101.  Quittungskarte.

Die  Entrichtung  der  Beiträge  erfolgt  durch  Einkleben  eines  entsprechenden
Betrages  von  Marken  in  die  Ouittungskarte  des  Versicherten.  Ist  der  Versicherte

mit  einer  Onitiungskarte  nicht  versehen,  so  ist  der  Arbeitgeber  berechtigt,  für

Rechnung  des  Versicherten  eine  solche  anzuschaffen  und  den  verauslagten  Betrag
bei  der  nächsten  Lohnzahlung  einzubehalten.    

Die  Quittungskarte  enthält  das  Jahr  und  den  Tag  ihrer  Ausgabe,  die
über  den  Gebrauch  der  Quittungskarte  erlassenen  Bestimmungen  (§.  108)  und
die  Strafvorschrift  des  §.  151.  Im  Uebrigen  bestimmt  der  Bundesrath  ihre
Einrichtung.    

Die  Kosten  der  Quittungskarte  trägt,  soweit  sie  nicht  für  Rechnung  des
Versicherten  zu  beschaffen  ist  (Absatz  1),  die  Versicherungsanstalt  des  Ausgabebezirks.

§.  102.

Jede  Quittungskarte  bietet  Raum  zur  Aufnahme  der  Marken  für  siebenundvierzig
  Beitragswochen.  Die  Karten  sind  für  jeden  Versicherten  mit  fortlaufenden
Nummern  zu  versehen;  die  erste  für  ihn  ausgestellte  Karte  ist  am  Kopfe  mit  dem
Namen  derjenigen  Versicherungsanstalt,  in  deren  Bezirk  der  Versicherte  zur  dieser  Zeit
beschäftigt  ist,  Jede  folgende  mit  dem  Namen  derjenigen  Versicherungsanstalt,  welche
sich  auf  der  nächstvorhergehenden  Karte  vermerkt  findet,  zu  bezeichnen;  stimmt  der
auf  einer  späteren  Karte  enthaltene  Name  mit  dem  auf  der  ersten  Karte  enthaltenen
Namen  nicht  überein,  so  ist  der  auf  der  ersten  Karte  enthaltene  Name  maßgebend.

Der  Versicherte  ist  berechtigt,  auf  seine  Kosten  zu  jeder  Zeit  die  Ausstellung
einer  neuen  Quittungskarte  gegen  Rückgabe  der  älteren  Karte  zu  beanspruchen.

§.  103.

Die  Ausstellung  und  der  Umtausch  der  Quittungskarten  erfolgt  durch  die
von  der  Landes-Zentralbehörde  bezeichnete  Stelle.

Die  hiernach  zuständige  Stelle  hat  die  in  der  zurückgegebenen  Karte
eingeklebten  Marken  derart  aufzurechnen,  daß  ersichtlich  wird,  wieviel  Beitragswochen
  für  die  einzelnen  Lohnklassen  dem  Inhaber  der  Quittungskarte  anzurechnen
sind.  Gleichzeitig  ist  die  Dauer  der  bescheinigten  Krankheiten  sowie  der  militärischen
Dienstleistungen  anzugeben.  Ueber  die  aus  dieser  Aufrechnung  sich  ergebenden
Endzahlen  ist  dem  Inhaber  der  Karte  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

§.  104.
Eine  Quittungskarte  verliert  ihre  Gültigkeit,  wenn  sie  nicht  bis  zum  Schlusse
des  dritten  Jahres,  welches  dem  am  Kopfe  der  Karte  verzeichneten  Jahre  (§.  101 Absatz 2) folgt, zum Umtausche eingereicht worden ist.  Ist die Annahme

begründet,  daß  der  Versicherte  ohne  sein  Verschulden  den  rechtzeitigen Umtausch