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(Nr. 1865.) Verordnung, betreffend Abänderung und Ergänzung des §. 35 der Militär-
Transport--Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-
Ordnung). Vom 29. Juli 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§. 1.
Im §. 35 der Friedens-Transport-Ordnung vom 11. Februar 1888 (Reichs-
Gesetzbl. S. 24) ist:
1. die Bestimmung unter 8i zu streichen und dafür zu setzen:
i) zu III d 2 bis 4: Raketen und geladene Raketenhülsen in den vor-
schriftsmäßigen Transportkasten sind diesen Bestimmungen
nicht unterworfen.
2. hinter der Bestimmung 8i folgende Bestimmung unter k nachzutragen:
k) Die bei der Beförderung einzelner Gegenstände in der Anlage D zum
Betriebs-Reglement, wie z. B. unter I a, II, III A6 u. s. w.
vorgeschriebenen Bescheinigungen von Versendern, Fabrikanten
und vereideten Chemikern werden durch die militärische An-
meldung ersetzt.
§. 2.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1889 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, den 29. Juli 1889.
(L. S.) Wilhelm.
von Baoetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.