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freien Entschluß zum Willen der wirklichen Vereinigung werden, und insofern kann
diese nur durch Willensvereinigung, also Vertrag, geschlossen werden. Allein der
Wille hat nur die Bedeutung, das objektive personenrechtliche Verhältniß der Ehe
zu begründen, die gegenseitigen Pflichten sind aber keine Obligationen aus den
gegenfeitigen Versprechungen, sondern find die rechtlichen Folgen des objektiven Verhältnisses,
in welches man eingetreten ist, sie können darum nicht willkürlich durch
Vertrag geändert werden, sondern gehören zum sog. absoluten oder öffentlichen Rechte
in diesem Sinne (s. § 4 Nr. 1). Ebenso widerspricht willkürliche Aufhebung dem
Wesen der Ehe. Wie der Grund der Ehe, so dauert auch ihr Bedürfniß bis zum
Tode, und wo die individuelle konkrete Relation der Geschlechter wirklich getroffen
ist, kann auch nichts als der Tod sie trennen. Wo sie nicht getroffen ist, muß zwar
eine Löfung des unnatürlichen Bandes möglich sein, aber nicht nach zusälligem Belieben,
sondern nur bei wirklich objektiv vorhandenen Gründen.
8 78. Die Römische Aussassung der Ehe hat sehr verschiedene Beurtheilungen
erfahren. Man hat sie hoch und niedrig gestellt, letzters so sehr, daß
Gans das „matrimonlum“ buchstäblich nur als Anstalt, wie Frauen mit Ehren
Mütter werden können, charakterisiren wollte. Die Haupteigenthümlichkeit ist aber
eigentlich noch nicht recht gewürdigt. Der Römische Begriff der Ehe ist an sich
weder besonders hoch, noch besonders niedrig, es ist der abstrakt menschliche Begriff
der Ehe in ihrer äußeren Erscheinung als vollständiger dußerer Lebensgemeinschaft.
Das ist allerdings weit hinaus über die niedrige sinnliche Auffaffung des Orients,
aber von der idealen Innigkeit und Tiefe der Germanischen Auffassung ist noch nichte
darin, diese X auch durch das Christenthum noch nicht in die Römische Ehe hineingebracht.
Der Römische Begriff giebt die äußere Erscheinung der Ehe, die innere
Ausfüllung überläßt er der Persönlichkeit der Ehegatten. Er paßt darum für alle
Zeiten und Völker. Das Alterthum ist nun noch nicht ideal, die reale Seite der
Ehe, Kindererzeugung und Exziehung und häusliche Zucht und Ordmung, erscheinen
daher als der Hauptinhalt der Ehe, obgleich gegenfeitige Liebe, keusche Treue und
hingebende Ausopferung auch nicht sehlen. Der romantische Idealismus der Germanischen
Liebe kann aber äußerlich die Ehe auch zu nichts anderem, als der vollständigen
Lebensgemeinschaft machen. Indessen darf man in alledem nicht die Eigenthümlichkeit
des Römischen Eherechts suchen. Diese beruht vielmehr darauf, daß das
Römische Recht überhaupt nur die individuelle persönliche Frriheit ausgebildet hat,
nicht aber objektive Organisationen des Lebens zu gestalten vermochte. Es kennt
nur abstrakte Freiheit und Gleichheit oder absolute Gewalt, nicht organische Gliede--rung.
So hat es in der alten streugen Ehe nur die absolute Gewalt des Mannes,
in der späterrn freien Ehe nur abstrakte Freiheit beider Ehegatten. Die Nömer
haben den objektiven Charakter der Ehe und ihre sittliche Natur an sich nicht verkannt,
aber sie nicht rechtlich danach gestaltet, ihre sittliche Natur nicht zur rechtlichen
Nothwendigkeit gemacht, sondern dies ganz oder sost ganz dem Gewissen und
der Freiheit der Ehegatten übertassen. „Matrimonia Hbere esse debem“ (I. 2 C.
de innt. stip. 8.39) ist das Grundprinzip für das Römische Eherecht. Es zeigt sich
von Anfang bis zu Ende. Daß die Ehe die einzig sittliche Verbindung der Geschlechter
sei, war stets anerkannt, aber verboten war der Konkubinat nicht. Daß
die Ehe den Segen der Religion haben müsse, war sester Glaube, umd nicht leicht
wurde eine Ehe ohne religiöse Form und Feier eingegangen, aber nothwendig war
sie (abgesehen von der alten confarreatio) nicht. Daß in der Ehe die Frau den
Manne untergeordnet sein und ihm mehr als ihrem Vater gehorchen soll, hat kein
Römer bezweifelt, aber ein Recht darauf hat der Mann nicht, die väterliche Gewalt
wird durch die Ehe nicht gelöst, und der Vater geht dem Manne vor. Daß die
Ehe zur saktischen Gemeinschaft oder wenigstens Mittheilung des ganzen Vermögens
führen soll, lag sogar in ihrer Definition, aber ein Recht darauf hat keiner der
Chegatten, noch weniger tritt eine gefetzliche Gütergemeinschaft ein; der Mann kann