Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

500  Des  Privatricht.

freien  Entschluß  zum  Willen  der  wirklichen  Vereinigung  werden,  und  insofern  kann
diese  nur  durch  Willensvereinigung,  also  Vertrag,  geschlossen  werden.  Allein  der
Wille  hat  nur  die  Bedeutung,  das  objektive  personenrechtliche  Verhältniß  der  Ehe
zu  begründen,  die  gegenseitigen  Pflichten  sind  aber  keine  Obligationen  aus  den
gegenfeitigen  Versprechungen,  sondern  find  die  rechtlichen  Folgen  des  objektiven  Verhältnisses,
  in  welches  man  eingetreten  ist,  sie  können  darum  nicht  willkürlich  durch
Vertrag  geändert  werden,  sondern  gehören  zum  sog.  absoluten  oder  öffentlichen  Rechte
in  diesem  Sinne  (s.  §  4  Nr.  1).  Ebenso  widerspricht  willkürliche  Aufhebung  dem
Wesen  der  Ehe.  Wie  der  Grund  der  Ehe,  so  dauert  auch  ihr  Bedürfniß  bis  zum
Tode,  und  wo  die  individuelle  konkrete  Relation  der  Geschlechter  wirklich  getroffen
ist,  kann  auch  nichts  als  der  Tod  sie  trennen.  Wo  sie  nicht  getroffen  ist,  muß  zwar
eine  Löfung  des  unnatürlichen  Bandes  möglich  sein,  aber  nicht  nach  zusälligem  Belieben,
  sondern  nur  bei  wirklich  objektiv  vorhandenen  Gründen.

8  78.  Die  Römische  Aussassung  der  Ehe  hat  sehr  verschiedene  Beurtheilungen
  erfahren.  Man  hat  sie  hoch  und  niedrig  gestellt,  letzters  so  sehr,  daß
Gans  das  „matrimonlum“  buchstäblich  nur  als  Anstalt,  wie  Frauen  mit  Ehren
Mütter  werden  können,  charakterisiren  wollte.  Die  Haupteigenthümlichkeit  ist  aber
eigentlich  noch  nicht  recht  gewürdigt.  Der  Römische  Begriff  der  Ehe  ist  an  sich
weder  besonders  hoch,  noch  besonders  niedrig,  es  ist  der  abstrakt  menschliche  Begriff
der  Ehe  in  ihrer  äußeren  Erscheinung  als  vollständiger  dußerer  Lebensgemeinschaft.
Das  ist  allerdings  weit  hinaus  über  die  niedrige  sinnliche  Auffaffung  des  Orients,
aber  von  der  idealen  Innigkeit  und  Tiefe  der  Germanischen  Auffassung  ist  noch  nichte
darin,  diese  X  auch  durch  das  Christenthum  noch  nicht  in  die  Römische  Ehe  hineingebracht.
  Der  Römische  Begriff  giebt  die  äußere  Erscheinung  der  Ehe,  die  innere
Ausfüllung  überläßt  er  der  Persönlichkeit  der  Ehegatten.  Er  paßt  darum  für  alle
Zeiten  und  Völker.  Das  Alterthum  ist  nun  noch  nicht  ideal,  die  reale  Seite  der
Ehe,  Kindererzeugung  und  Exziehung  und  häusliche  Zucht  und  Ordmung,  erscheinen
daher  als  der  Hauptinhalt  der  Ehe,  obgleich  gegenfeitige  Liebe,  keusche  Treue  und
hingebende  Ausopferung  auch  nicht  sehlen.  Der  romantische  Idealismus  der  Germanischen
  Liebe  kann  aber  äußerlich  die  Ehe  auch  zu  nichts  anderem,  als  der  vollständigen
  Lebensgemeinschaft  machen.  Indessen  darf  man  in  alledem  nicht  die  Eigenthümlichkeit
  des  Römischen  Eherechts  suchen.  Diese  beruht  vielmehr  darauf,  daß  das
Römische  Recht  überhaupt  nur  die  individuelle  persönliche  Frriheit  ausgebildet  hat,
nicht  aber  objektive  Organisationen  des  Lebens  zu  gestalten  vermochte.  Es  kennt
nur  abstrakte  Freiheit  und  Gleichheit  oder  absolute  Gewalt,  nicht  organische  Gliede--rung.
  So  hat  es  in  der  alten  streugen  Ehe  nur  die  absolute  Gewalt  des  Mannes,
in  der  späterrn  freien  Ehe  nur  abstrakte  Freiheit  beider  Ehegatten.  Die  Nömer
haben  den  objektiven  Charakter  der  Ehe  und  ihre  sittliche  Natur  an  sich  nicht  verkannt,
  aber  sie  nicht  rechtlich  danach  gestaltet,  ihre  sittliche  Natur  nicht  zur  rechtlichen
  Nothwendigkeit  gemacht,  sondern  dies  ganz  oder  sost  ganz  dem  Gewissen  und
der  Freiheit  der  Ehegatten  übertassen.  „Matrimonia  Hbere  esse  debem“  (I.  2  C.
de  innt.  stip.  8.39)  ist  das  Grundprinzip  für  das  Römische  Eherecht.  Es  zeigt  sich
von  Anfang  bis  zu  Ende.  Daß  die  Ehe  die  einzig  sittliche  Verbindung  der  Geschlechter
  sei,  war  stets  anerkannt,  aber  verboten  war  der  Konkubinat  nicht.  Daß
die  Ehe  den  Segen  der  Religion  haben  müsse,  war  sester  Glaube,  umd  nicht  leicht
wurde  eine  Ehe  ohne  religiöse  Form  und  Feier  eingegangen,  aber  nothwendig  war
sie  (abgesehen  von  der  alten  confarreatio)  nicht.  Daß  in  der  Ehe  die  Frau  den
Manne  untergeordnet  sein  und  ihm  mehr  als  ihrem  Vater  gehorchen  soll,  hat  kein
Römer  bezweifelt,  aber  ein  Recht  darauf  hat  der  Mann  nicht,  die  väterliche  Gewalt
wird  durch  die  Ehe  nicht  gelöst,  und  der  Vater  geht  dem  Manne  vor.  Daß  die
Ehe  zur  saktischen  Gemeinschaft  oder  wenigstens  Mittheilung  des  ganzen  Vermögens
führen  soll,  lag  sogar  in  ihrer  Definition,  aber  ein  Recht  darauf  hat  keiner  der
Chegatten,  noch  weniger  tritt  eine  gefetzliche  Gütergemeinschaft  ein;  der  Mann  kann