Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Grubengebiet Verordnungen über die Wasserbenutzung und über Maßregeln zur 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erlassen werden. 
§ 32.  Rechte des Finders außerhalb des öffentlichen Grubengebietes. 
Soweit im Falle des §. 14 die Erklärung eines Gebietes zum öffentlichen 
Grubengebiet nicht erlassen wird, kann der Finder, falls die Abbauwürdigkeit am 
Fundorte festgestellt ist, die Verleihung von drei Feldern innerhalb seines Schürf- 
kreises beanspruchen. Die §§. 15, 19, 20, 21 Absatz 1 und 2, 22 bis 29 finden 
Anwendung. 
§. 33.  Abbauberechtigung. 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eigenthümer des Grundstückes, 
unbeschadet der Rechte des Finders (§. 32), beanspruchen, daß ihm eine Abbau- 
berechtigung für sein Grundstück oder einen Theil desselben verliehen werde. 
§. 34. 
Die Abbauberechtigung wird für einen Zeitraum von wenigstens fünf und 
höchstens zwanzig Jahren verliehen. Nach dem Ablauf der Frist kann die Ver- 
leihung erneuert werden. 
Der Inhaber einer Abbauberechtigung ist befugt, auf dem ihm verliehenen 
Gebiet selbst Bergbau zu treiben und anderen Personen den Bergbau zu gestatten. 
Für die Verleihung ist jährlich im Voraus eine Gebühr von zehn Mark 
für das Hektar zu entrichten. An Stelle derselben ist auf Verlangen der Berg- 
behörde eine jährliche Zahlung von höchstens zwei und einhalb Prozent des Werths 
der Förderung des letzten Jahres nach dem durch die Bücher oder anderweit 
nachgewiesenen Betrage zu leisten. 
§. 35. 
Der Abbauberechtigte ist verpflichtet: 
1. über die Förderung Buch zu führen; 
2. der Bergbehörde jederzeit die Einsicht in die Bücher zu gestatten und 
die sonst von ihr erforderten Nachweisungen beizubringen; 
3. die Fristen der §§. 26 und 27 innezuhalten. 
Bei Nichterfüllung der vorstehenden Verpflichtungen kann die Bergbehörde 
die Verleihung für erloschen erklären. 
IV. Gewinnung von anderen Mineralien. 
§. 36. 
Auf andere, als die im §. 12 bezeichneten Mineralien finden die nach- 
folgenden Bestimmungen Anwendung. 
§. 37.  Größe der Felder. 
Wird in einem öffentlichen Schürfgebiet ein Mineral gefunden, welches 
nicht zu den im §. 12 bezeichneten gehört, so kann für jeden solchen Fund die 
Verleihung eines Feldes bis zur Größe von zehn Hektar beansprucht werden. 
   
 des öffent- 
 Grubengebietes. 
Abbauberechtigung. 
 der 
	        
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