Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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euch  windet  gefäbrliche  oder  wegen  geringerer  Verbrechen  verhaftete  Inqgulslten,  wenn  sie
der  Flucht  verdächtig  sind,  wenigstens.  zur  Machtzelt  Fesseln  anzulegen.

.  Zur  Aufsicht  über  die  Gefängnisse  und  die  Gefangenen  sind  unumgänglich  starke,
beberzte,  thätige  und  gesunde  Männer  undthig,  von  deren  Gewisseuhaftigket,  Amtetreue  und
regelmäßiger  Lebensart  man  verslchert  seyn  kann.  Schwächliche,  alte  und  gebrechliche  Gefangenwärter
  sind  anderwärts  zu  versorgen;  nochläßige,  dem  Trunk  ergebene  und  unredliche
  Leure  aber  ohne  Nachsicht  von  ibren  Stellen  zu  entfernen.

9)  In  Ansehung  der  Pflichten  der  Gefangenwärter  wiederholt  man  die  am  35.  vor.
Mon.  erthbeilte  Weisung,  nicht  alleln  die  Gefängnisse  selbst  und  die  Beschaffenbeit  ihrer
Wände,  Bdden,  Decken,  Thüren,  Oefen,  Fenstervergitterungen,  se  wie  die  Betsstellen
und  die  etwa  den  Gefangenen  angelegten  Schliessen  mehrmals  den  Tag  äber  und  oft  auch
zur  Rachtzeit  unversehens  zu  untersuchen,  und  auf  jeden  Verdacht  eines  Ausbruchs-Unternehmens
  aufs  genaueste  Acht  ju  haben,  sondern  auch  außerhalb  derselben  mehrmals  Umgang
  zu  halten.  ·

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  ist,  und  manchmal  zu  versuchen,  ob  sie  nicht  durch  schnelles  Aufreißen  gedffnet
werden  kdnnen.

10)  Die  hler  erwähnten  Funktionen  hat  der  Gefangenwärter  weder  seinem  Cbewelb
noh  selnen  Kindern  noch  sonst  jemand  zu  überlassen,  sendern,  wenn  er  daran  verblndert
seyn  sollte,  dem  ihm  vorgesetzten  Beamten  davon  die  Anzeige  zu  machen,  Tamlt  dieser
einem  andern  beeldigten  Polizei-Bedienten  deshalb  den  erforderlichen  Auftrag  machen  kann.

Bel  verwegenen  Gefangenen,  oder  wenn  aus  Mangel  an  Raum  mehrere  Verbaftete
belsammen  in  einem  Gefängniß  sich  besinden,  bat  er  die  Vorslcht  zu  gebrauchen,  daß  er,
so  oft  er  das  Gefängniß  betrin,  elnen  Gehülfen  mit  sich  mimmt.  «

11)  Ist  das  Gefaͤngniß  nicht  so  beschaffen,  daß  es  an  sich  hinlängsiche  Slcherheit  gegen
  die  Entweichung  eines  Verbafteten  gewährt,  und  ist  der  Gebrauch  der  Schllessen  entweder
  nicht  anwendber  oder  nicht  hinreschend:  so  Hat  der  Beamte  dasslbe  durch  besiellte  zuverläßige
  Leute  bewochen  zu  lassen,  wobel  aber  pem  Gefangenwärter  obliegt,  bfters  und
zu  ungewissen  Stunden  nachzusehen,  ob  die  Wächter  ihre  Schuldigkelt  ihun.

In  jedem  Falle  ist  den  Nachtwächtern  zur  Pflicht  zu  machen,  daß  sie  bel  lhrem  nschtlichen
  Umgang  zu  jeder  Stunde  auch  den  Plat,  wo  das  Gefingnißgebäude  sich  befinder,
besuchen,  und  auf  alles,  was  innerbalb  des  Gebäudes  oder  in  dessen  Umgebungen  vorgeben
  kbante,  lhre  Abfmerksamkeit  richten  sollen.

12)  In  Hinsicht  auf  die  Verkstigung  ist  mir  allem  Ernst  darüber  zu  Halten,  daß  die
Gefangenen  mit  binlänglicher  und  gesonder  Nabrung  versehen  werden.  Ist  ein  Verbafteter
  im  Stande,  eine  bessere  Kost  als  die  gewdbaliche  zu  bezahlen:  so  kann  ihm  diele,  inofern
  kein  Uebermoas  dabt#t##  vorgehr,  nicht  verweipert  werden.  Es  hat  ober  der  Gefangeuwärter
  sorgfältlg  darauf  fu  sehen,  deß  dem  Verhofteren  unter  den  Speisen  nichts  uner--laubtes
  zugebracht  wird;  #“  wie  es  Aberhaupt  selne  Obllegenheit  ist,  bei  dem  Spelsen  der
Gefangenen  jedesmal  gegenwstig  zu  seyn.  -««