Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

   
  
 
Befugnisse 
  
Beschwerden 
  
  
Form   
machungen. 
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solchen Feldern eingehenden Verleihungsgebühren. Der Anfpruch erstreckt sich 
jedoch nicht auf die im §. 46 bezeichneten Felder. 
Die erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich der Art der Zahlung, sowie 
der von den Häuptlingen dafür zu übernehmenden Verpflichtungen werden von 
dem Kaiserlichen Kommissar getroffen. Der Kommissar ist, soweit Gebiete, welche 
unter einem Häuptling stehen, in ein öffentliches Schürfgebiet einbezogen worden 
sind, befugt, dem Häuptling einen entsprechenden Antheil an den Schürfgebühren, 
jedoch nicht mehr als die Hälfte derselben, zu gewähren. 
§. 48.  Antheil der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika. 
Die Einnahmen aus den in dieser Verordnung genannten Gebühren und 
Abgaben werden, soweit sie nicht nach §§. 46 und 47 an Grundeigenthümer 
oder Häuptlinge abzuliefern sind, zunächst zur Bestreitung der durch die Berg- 
verwaltung entstehenden Kosten verwandt. Sollte sich demnächst ein Ueberschuß 
der Einnahmen über die Kosten der Bergverwaltung ergeben, so wird dieser 
Ueberschuß zur Hälfte an die deutsche Kolonialgesellschaft behufs Verwendung 
im Interesse des Schutzgebietes abgeliefert. 
VII. Bergbehörde. 
§. 49.  Befugnisse der Bergbehörde. 
Es wird eine Bergbehörde eingesetzt, welche unter Oberaufsicht des Kaiser- 
lichen Kommissars die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung zu über- 
wachen hat. 
Der Bergbehörde liegt insbesondere ob: 
1. über alle im Schutzgebiet erfolgenden Verleihungen nach Maßgabe der 
von ihr zu treffenden Bestimmungen Register zu führen, deren Einsicht 
Jedermann freisteht; 
2. die nach den §§. 11, 22 und 23 zu leistenden Entschädigungen fest- 
zusetzen; 
3. alle bei Anwendung dieser Verordnung entstehenden Streitigkeiten zu 
entscheiden; 
4. die Gebühren zu erheben und den nach §§. 46 und 47 Berechtigten 
ihre Antheile auszuzahlen; 
5. die polizeiliche Beaufsichtigung des Bergbaues zu führen. 
§. 50.  Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde. 
Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde sind an den Keaiserlichen 
Kommissar für das Schutzgebiet zu richten, welcher über dieselben endgültig 
entscheidet. 
§. 51.  Form der Bekanntmachungen. 
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Bergbehörde erfolgen in ortsüblicher 
Weise und jedenfalls durch Anheftung an die dafür am Amtssitze bestimmte Tafel.
	        
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