Befugnisse
Beschwerden
Form
machungen.
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solchen Feldern eingehenden Verleihungsgebühren. Der Anfpruch erstreckt sich
jedoch nicht auf die im §. 46 bezeichneten Felder.
Die erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich der Art der Zahlung, sowie
der von den Häuptlingen dafür zu übernehmenden Verpflichtungen werden von
dem Kaiserlichen Kommissar getroffen. Der Kommissar ist, soweit Gebiete, welche
unter einem Häuptling stehen, in ein öffentliches Schürfgebiet einbezogen worden
sind, befugt, dem Häuptling einen entsprechenden Antheil an den Schürfgebühren,
jedoch nicht mehr als die Hälfte derselben, zu gewähren.
§. 48. Antheil der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
Die Einnahmen aus den in dieser Verordnung genannten Gebühren und
Abgaben werden, soweit sie nicht nach §§. 46 und 47 an Grundeigenthümer
oder Häuptlinge abzuliefern sind, zunächst zur Bestreitung der durch die Berg-
verwaltung entstehenden Kosten verwandt. Sollte sich demnächst ein Ueberschuß
der Einnahmen über die Kosten der Bergverwaltung ergeben, so wird dieser
Ueberschuß zur Hälfte an die deutsche Kolonialgesellschaft behufs Verwendung
im Interesse des Schutzgebietes abgeliefert.
VII. Bergbehörde.
§. 49. Befugnisse der Bergbehörde.
Es wird eine Bergbehörde eingesetzt, welche unter Oberaufsicht des Kaiser-
lichen Kommissars die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung zu über-
wachen hat.
Der Bergbehörde liegt insbesondere ob:
1. über alle im Schutzgebiet erfolgenden Verleihungen nach Maßgabe der
von ihr zu treffenden Bestimmungen Register zu führen, deren Einsicht
Jedermann freisteht;
2. die nach den §§. 11, 22 und 23 zu leistenden Entschädigungen fest-
zusetzen;
3. alle bei Anwendung dieser Verordnung entstehenden Streitigkeiten zu
entscheiden;
4. die Gebühren zu erheben und den nach §§. 46 und 47 Berechtigten
ihre Antheile auszuzahlen;
5. die polizeiliche Beaufsichtigung des Bergbaues zu führen.
§. 50. Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde.
Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde sind an den Keaiserlichen
Kommissar für das Schutzgebiet zu richten, welcher über dieselben endgültig
entscheidet.
§. 51. Form der Bekanntmachungen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Bergbehörde erfolgen in ortsüblicher
Weise und jedenfalls durch Anheftung an die dafür am Amtssitze bestimmte Tafel.