224 Von der Vormerkung der Forderungen.
delt es sich von einem die Gültigkeit betref—
fenden Merkmale. Denkt man sich aber unter
Form (Formalität) diesenige Aussenseite einer
Handlung, welche ohne alle rechtliche Nothwendigkeit,
der Uebung gemäß hinzugethan
wird, so ist durchaus nicht einzusehen, wie und
warum dem Mangel einer solchen überflüssigen
Formalität irgend eine rechtliche Wirkung beizumessen
sey. Ohnehin klingt ver Ausdruck: „For#
malität, welche die Wesenheit der Handlung nicht
betrifft" — gerade so wie: „ein weißes Kleid,
welches nicht schwarz ist,“ oder: „eine dunkle
Redensart, welche nicht klar ist.“
An einer Gesetzesvorschrift, welche keinen
Sinn hat, muß die Kunst der Ausleger scheitern.
Wo man sich auch umsieht — in der officiellen
Instruction ), in Gönners Kommentar?), in
den spätern Schriften ), — nirgends wird man
— als Ergebniß der Auslegung des §. 30. —
einen klargevachten, in festen Merkmalen ausgesprochenen
Rechtssatz finden, und die angeführten
Beispiele haben das Gemeinsame, daß sie auf den
Inhalt des Gesetzes nicht passen.
Die Mangelhaftigkeit des Gesetzes, die Rathlosigkeit
der Doctrin — hatten eine ganz natürliche
Wirkung, — Unsicherheit und Willkühr der
Praxis. —
# 7! P den in Note 1. angeführten 8
4) Vgl. Lehner Handbuch des e und der
Hypothekenordnung ed. II. —6. — Nibler
spstemat. Handbuch des basres. Hypothekenrechtes
+. 42, 43. — Wegler in v. Zu-Rheins Beiträgen
d. II. S. 298.