Full text : Blätter für Rechtsanwendung. I. Band. (1)

224  Von  der  Vormerkung  der  Forderungen.

delt  es  sich  von  einem  die  Gültigkeit  betref—
fenden  Merkmale.  Denkt  man  sich  aber  unter
Form  (Formalität)  diesenige  Aussenseite  einer
Handlung,  welche  ohne  alle  rechtliche  Nothwendigkeit,
  der  Uebung  gemäß  hinzugethan
wird,  so  ist  durchaus  nicht  einzusehen,  wie  und
warum  dem  Mangel  einer  solchen  überflüssigen
Formalität  irgend  eine  rechtliche  Wirkung  beizumessen
  sey.  Ohnehin  klingt  ver  Ausdruck:  „For#
malität,  welche  die  Wesenheit  der  Handlung  nicht
betrifft"  —  gerade  so  wie:  „ein  weißes  Kleid,
welches  nicht  schwarz  ist,“  oder:  „eine  dunkle
Redensart,  welche  nicht  klar  ist.“

An  einer  Gesetzesvorschrift,  welche  keinen
Sinn  hat,  muß  die  Kunst  der  Ausleger  scheitern.
Wo  man  sich  auch  umsieht  —  in  der  officiellen
Instruction  ),  in  Gönners  Kommentar?),  in
den  spätern  Schriften  ),  —  nirgends  wird  man
—  als  Ergebniß  der  Auslegung  des  §.  30.  —
einen  klargevachten,  in  festen  Merkmalen  ausgesprochenen
  Rechtssatz  finden,  und  die  angeführten
Beispiele  haben  das  Gemeinsame,  daß  sie  auf  den
Inhalt  des  Gesetzes  nicht  passen.

Die  Mangelhaftigkeit  des  Gesetzes,  die  Rathlosigkeit
  der  Doctrin  —  hatten  eine  ganz  natürliche
  Wirkung,  —  Unsicherheit  und  Willkühr  der
Praxis.  —

#  7!  P  den  in  Note  1.  angeführten  8
4)  Vgl.  Lehner  Handbuch  des  e  und  der
Hypothekenordnung  ed.  II.  —6.  —  Nibler
spstemat.  Handbuch  des  basres.  Hypothekenrechtes
+.  42,  43.  —  Wegler  in  v.  Zu-Rheins  Beiträgen
d.  II.  S.  298.