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gung, daß durch den fruͤheren in dieser Beziehung von der
bohen Kammer gefaßten Beschlusse der Justiz ein auffallendes
Uebergewicht eingeräumt worden wäre, und die Bestimmungen
über die Qualitäten des Präsidenten der zu constituirenden
Commission die Besorgniß einer nicht rücksichtlosen
Entscheidung bey entstandener Stimmengleichheit moglichst
enfernen, einverstanden ist.
Hierauf nahm der zweyte Prässdene Häcker das
Wort und äußerte Folgendes:
Die Kammer der Abgeordneten bezweckte bey ihrer
Modification für die Entscheidung der Competenzconflicte
ein Collegium festzusetzen, bestehend aus Beamten, die
der Verwaltung vollkommen kundig sind, jedoch nicht selbst
Verwaltungsämter führen, und aus Mämern von dem
Jusilzfache; sie glaubte, daß dieses Collegium aus Mitgliedern
des k. Staatsrathes, und aus Mitgliedern des k.
Dberappellationsgerichtes für die gegebenen Fälle zusammengesezt
werden konne.
Die Kammer der Reichsräthe ist damit in der Hauptsache
einverstanden, nur geht sie in mancher Besiehung etwas
strenger und manchmal etwas nachgiebiger zu
Werke.
Die Kammer der Reichsräthe will, daß dieses Collegium
in beständig bleibender Anzahl zusammengesetzt werde,
nämlich aus drey Staats= und drey Oberappellationsgerichtsräthen.
Dabey hat der Ausschuß nichts zu erinnern. Auf
diese Art entsteht ein Collegium aus sieben Mitgliedern.
einschlüssig des Vorstandes, so viele, als für die Entscheidung
der wichtigsten Fälle bey dem k. Oberappellarionögerichte
erforderlich sind.
Ueber die Wahl und die Art derselben herrschten in
der-Kamme schon bey der ersten Berathung verschiedene