Contents : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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gung,  daß  durch  den  fruͤheren  in  dieser  Beziehung  von  der
bohen  Kammer  gefaßten  Beschlusse  der  Justiz  ein  auffallendes
  Uebergewicht  eingeräumt  worden  wäre,  und  die  Bestimmungen
  über  die  Qualitäten  des  Präsidenten  der  zu  constituirenden
  Commission  die  Besorgniß  einer  nicht  rücksichtlosen
Entscheidung  bey  entstandener  Stimmengleichheit  moglichst
enfernen,  einverstanden  ist.

Hierauf  nahm  der  zweyte  Prässdene  Häcker  das
Wort  und  äußerte  Folgendes:

Die  Kammer  der  Abgeordneten  bezweckte  bey  ihrer
Modification  für  die  Entscheidung  der  Competenzconflicte
ein  Collegium  festzusetzen,  bestehend  aus  Beamten,  die
der  Verwaltung  vollkommen  kundig  sind,  jedoch  nicht  selbst
Verwaltungsämter  führen,  und  aus  Mämern  von  dem
Jusilzfache;  sie  glaubte,  daß  dieses  Collegium  aus  Mitgliedern
  des  k.  Staatsrathes,  und  aus  Mitgliedern  des  k.
Dberappellationsgerichtes  für  die  gegebenen  Fälle  zusammengesezt
  werden  konne.

Die  Kammer  der  Reichsräthe  ist  damit  in  der  Hauptsache
  einverstanden,  nur  geht  sie  in  mancher  Besiehung  etwas
  strenger  und  manchmal  etwas  nachgiebiger  zu
Werke.

Die  Kammer  der  Reichsräthe  will,  daß  dieses  Collegium
  in  beständig  bleibender  Anzahl  zusammengesetzt  werde,
nämlich  aus  drey  Staats=  und  drey  Oberappellationsgerichtsräthen.


Dabey  hat  der  Ausschuß  nichts  zu  erinnern.  Auf
diese  Art  entsteht  ein  Collegium  aus  sieben  Mitgliedern.
einschlüssig  des  Vorstandes,  so  viele,  als  für  die  Entscheidung
  der  wichtigsten  Fälle  bey  dem  k.  Oberappellarionögerichte
  erforderlich  sind.

Ueber  die  Wahl  und  die  Art  derselben  herrschten  in
der-Kamme  schon  bey  der  ersten  Berathung  verschiedene