Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

—  39  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 6.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr
1889/90.  S.  39.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  des
Reichsheeres.  S.  45.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze
über  die  Einführung  der  Gewerbeordnung  in  Elsaß-Lothringen  vom  27.  Februar  1888.  S.  46.

 

    

 

 

(Nr.  1848.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1889/90.  Vom  27.  März  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts--
  Etat  für  das  Etatsjahr  1889/90  wird
in  Ausgabe
auf  21  872 187  Mark,  nämlich
auf  4 611  172  Mark  an  fortdauernden,
auf  4 773 440  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und
auf  12  487 575  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,
und
in  Einnahme
auf  21 872  187  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1889/90  hinzu.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1889.  10
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1889.