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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 6.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr
1889/90. S. 39. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des
Reichsheeres. S. 45. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze
über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen vom 27. Februar 1888. S. 46.
(Nr. 1848.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Etatsjahr 1889/90. Vom 27. März 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts--
Etat für das Etatsjahr 1889/90 wird
in Ausgabe
auf 21 872 187 Mark, nämlich
auf 4 611 172 Mark an fortdauernden,
auf 4 773 440 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 12 487 575 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen
Etats,
und
in Einnahme
auf 21 872 187 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1889. 10
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1889.