208 V, 1. Arzneimittel.
"-" Standgefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittelst Radier- oder Ätzverfahrens
hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben.
$ 11. Den Arzneien zum inneren Gebrauch im Sinne dieser Vorschriften werden solche Arzneien
gleichgestellt, welche zu Augenwässern, Einatmungen, Einspritzungen unter die Haut, Klistieren oder Suppo
sitorien dienen sollen.
E3 folgt das Verzeichnis,
Soweit die in den Apotheken zur Abgabe gelangenden Arzneimittel in dem
Arzneibuch für das Deusche Reich (4. Ausgabe 1900, gültig seit dem 1. Januar
1901) 1) beschrieben sind, zählen sie zu den sogenannten offizinellen Mitteln und
müssen den in diesem amtlichen Vorschriftenbuch gestellten Anfordetungen hinsichtlich
ihrer Reinheit und Güte entsprechen. Eine neue Ausgabe des Arzneibuchs
ist im Gesundheitsamte in Vorbereitung; hierbei sollen auch die Beschlüsse der
internationalen Konferenz in Brüssel zur einheitlichen Gestaltung der stark wirkenden
Arzneimittel vom September 1902?) Berücksichtigung finden. Viorrätig
zu halten braucht der Apotheker die etwa 600 im Arzneibuche aufgeführten Mittel
nicht. Welche Arzneimittel jederzeit in der Apotheke vorhanden sein müssen, bestimmt
die sogenannte Series medicaminum?) der einzelnen Bundesstaaten. Ausserdem
enthalten die von den einzelnen Landes-Zentralbehörden erlassenen, in: den wesentlichen
Punkten übereinstimmenden Apotheken-Betriebsordnungen Vorschriften
über die ordnungsgemässe Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln. So
ist nach der preussischen *) Apotheken-Betriebsordnung der Apotheken-Vorstand für
dıe Güte aller Mittel verantwortlich, gleichviel, ob er dieselben bezogen oder selbst
hergestellt hat; ferner darf er die Herstellung der Mittel nur nach den
Vorschriften des Arzneibuchs bewirken und muss die gekauften Mittel nach den
Bestimmungen des Arzneibuchs vor der Verwendung in seinem Betrieb auf Echtheit
und Reinheit sorgfältig prüfen. Tabletten (komprimierte, zusammengepresste
Arzneizubereitungen), welche Arzneistoffe der Tabellen B und C des Arzneibuchs
enthalten (Gifte, die unter Verschluss und sehr vorsichtig, sowie Arzneimittel,
die von den übrigen getrennt und vorsichtig aufzubewahren sind), dürfen in
Apotheken nicht vorrätig gehalten werden. Dasselbe gilt für die zusammengepressten
Zubereitungen aller in jenen Tabellen nicht verzeichneten Arzneimittel
von gleicher Wirkung. Insbesondere hat der Apotheker die ärztlichen
Verordnungen (Rezepte) unter Beobachtung grösster Sauberkeit und Sorgfalt ohne
Verzug auszuführen. Findet sich in einer ärztlichen Verordnung ein Verstoss
gegen die bestehenden Vorschriften (Einhaltung der Maximaldosen des Arzneibuchs
u. a.), so ist der Apotheker verpflichtet, sich mit dem verordnenden Arzt in
Verbindung zu setzen. Stark wirkende Arzneimittel dürfen in Preussen wohl durch
den Fernsprecher bestellt, aber, entsprechend den Vorschriften über die Abgabe
stark wirkender Arzneimittel, nur gegen Aushändigung der schriftlichen ärztlichen
Anweisung abgegeben werden.
Besonders sei hier nochmals auf den $ 95) der oben abgedruckten Vorschriften
über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel usw. hingewiesen, nach welchem
die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wurdarzte zum inneren Gebrauch \verordneten
flüssigen Arzneien nur in runden Gläsern mit Zetteln von weisser Grundfarbe,
die zum äusseren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien nur in
sechseckigen Gläsern, an welchen drei nebeneinander liegende Flächen glatt und
die übrigen mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von roter Grundfarbe abgegeben
werden.
Die Berechnung der Preise für Arzneimittel und Arzüeien erfolgt seit
dem ı. April 1905 einheitlich für das Reichsgebiet auf Grund der im Gesundheits-')
1. Ausgabe (lateinisch) 1872, 2. Ausgabe (lateinisch und deutsch) 1882, 3. Ausgabe (deutsch) 1890
Nachtrag vom 20. Dez. 1894. °) Vgl. VeröffKGA 1907 8, 285. 9) Vgl. für Preussen Veröfl KGA 1.02 2
*) Vgl. VeröffKGA 1902 8. 392, ferner ebd. 1900 8. 320 und 1907 8. 314. ®; Vgl. S. 207.