Full text : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

208  V,  1.  Arzneimittel.

"-"  Standgefäße  für  Mineralsäuren,  Laugen,  Brom  und  Jod  dürfen  mittelst  Radier-  oder  Ätzverfahrens
hergestellte  Aufschriften  auf  weißem  Grunde  haben.

$  11.  Den  Arzneien  zum  inneren  Gebrauch  im  Sinne  dieser  Vorschriften  werden  solche  Arzneien

gleichgestellt,  welche  zu  Augenwässern,  Einatmungen,  Einspritzungen  unter  die  Haut,  Klistieren  oder  Suppo

sitorien  dienen  sollen.
E3  folgt  das  Verzeichnis,

Soweit  die  in  den  Apotheken  zur  Abgabe  gelangenden  Arzneimittel  in  dem
Arzneibuch  für  das  Deusche  Reich  (4.  Ausgabe  1900,  gültig  seit  dem  1.  Januar
  1901)  1)  beschrieben  sind,  zählen  sie  zu  den  sogenannten  offizinellen  Mitteln  und
müssen  den  in  diesem  amtlichen  Vorschriftenbuch  gestellten  Anfordetungen  hinsichtlich
  ihrer  Reinheit  und  Güte  entsprechen.  Eine  neue  Ausgabe  des  Arzneibuchs
ist  im  Gesundheitsamte  in  Vorbereitung;  hierbei  sollen  auch  die  Beschlüsse  der
internationalen  Konferenz  in  Brüssel  zur  einheitlichen  Gestaltung  der  stark  wirkenden
  Arzneimittel  vom  September  1902?)  Berücksichtigung  finden.  Viorrätig
zu  halten  braucht  der  Apotheker  die  etwa  600  im  Arzneibuche  aufgeführten  Mittel
nicht.  Welche  Arzneimittel  jederzeit  in  der  Apotheke  vorhanden  sein  müssen,  bestimmt
die  sogenannte  Series  medicaminum?)  der  einzelnen  Bundesstaaten.  Ausserdem
enthalten  die  von  den  einzelnen  Landes-Zentralbehörden  erlassenen,  in:  den  wesentlichen
  Punkten  übereinstimmenden  Apotheken-Betriebsordnungen  Vorschriften
  über  die  ordnungsgemässe  Aufbewahrung  und  Abgabe  von  Arzneimitteln.  So
ist  nach  der  preussischen  *)  Apotheken-Betriebsordnung  der  Apotheken-Vorstand  für
dıe  Güte  aller  Mittel  verantwortlich,  gleichviel,  ob  er  dieselben  bezogen  oder  selbst
hergestellt  hat;  ferner  darf  er  die  Herstellung  der  Mittel  nur  nach  den
Vorschriften  des  Arzneibuchs  bewirken  und  muss  die  gekauften  Mittel  nach  den
Bestimmungen  des  Arzneibuchs  vor  der  Verwendung  in  seinem  Betrieb  auf  Echtheit
  und  Reinheit  sorgfältig  prüfen.  Tabletten  (komprimierte,  zusammengepresste
Arzneizubereitungen),  welche  Arzneistoffe  der  Tabellen  B  und  C  des  Arzneibuchs
enthalten  (Gifte,  die  unter  Verschluss  und  sehr  vorsichtig,  sowie  Arzneimittel,
die  von  den  übrigen  getrennt  und  vorsichtig  aufzubewahren  sind),  dürfen  in
Apotheken  nicht  vorrätig  gehalten  werden.  Dasselbe  gilt  für  die  zusammengepressten
  Zubereitungen  aller  in  jenen  Tabellen  nicht  verzeichneten  Arzneimittel
  von  gleicher  Wirkung.  Insbesondere  hat  der  Apotheker  die  ärztlichen
Verordnungen  (Rezepte)  unter  Beobachtung  grösster  Sauberkeit  und  Sorgfalt  ohne
Verzug  auszuführen.  Findet  sich  in  einer  ärztlichen  Verordnung  ein  Verstoss
gegen  die  bestehenden  Vorschriften  (Einhaltung  der  Maximaldosen  des  Arzneibuchs
  u.  a.),  so  ist  der  Apotheker  verpflichtet,  sich  mit  dem  verordnenden  Arzt  in
Verbindung  zu  setzen.  Stark  wirkende  Arzneimittel  dürfen  in  Preussen  wohl  durch
den  Fernsprecher  bestellt,  aber,  entsprechend  den  Vorschriften  über  die  Abgabe
stark  wirkender  Arzneimittel,  nur  gegen  Aushändigung  der  schriftlichen  ärztlichen
Anweisung  abgegeben  werden.

Besonders  sei  hier  nochmals  auf  den  $  95)  der  oben  abgedruckten  Vorschriften
  über  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel  usw.  hingewiesen,  nach  welchem
die  von  einem  Arzte,  Zahnarzte  oder  Wurdarzte  zum  inneren  Gebrauch  \verordneten
  flüssigen  Arzneien  nur  in  runden  Gläsern  mit  Zetteln  von  weisser  Grundfarbe,
  die  zum  äusseren  Gebrauch  verordneten  flüssigen  Arzneien  nur  in
sechseckigen  Gläsern,  an  welchen  drei  nebeneinander  liegende  Flächen  glatt  und
die  übrigen  mit  Längsrippen  versehen  sind,  mit  Zetteln  von  roter  Grundfarbe  abgegeben
  werden.

Die  Berechnung  der  Preise  für  Arzneimittel  und  Arzüeien  erfolgt  seit
dem  ı.  April  1905  einheitlich  für  das  Reichsgebiet  auf  Grund  der  im  Gesundheits-')

  1.  Ausgabe  (lateinisch)  1872,  2.  Ausgabe  (lateinisch  und  deutsch)  1882,  3.  Ausgabe  (deutsch)  1890
Nachtrag  vom  20.  Dez.  1894.  °)  Vgl.  VeröffKGA  1907  8,  285.  9)  Vgl.  für  Preussen  Veröfl  KGA  1.02  2
*)  Vgl.  VeröffKGA  1902  8.  392,  ferner  ebd.  1900  8.  320  und  1907  8.  314.  ®;  Vgl.  S.  207.