Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Reichs-Gesetzblatt.

  Nr 8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  §§.  4  und  25  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Branntweins
vom  24.  Juni  1887.  S.  49.

 

 

 

 

(Nr.  1852.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  §§.  4  und  25  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung
  des  Branntweins  vom  24.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253).
Vom  7.  April  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  §§.  4  und  25  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,
  vom  24.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  7.  April  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1889.  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  April  1889.