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Die Anlage 1 der Bekanntmachung vom 29. September 1916 zur Ausführung der Verordnung
über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 303)
wird dahin berichtigt, daß der Rohzuckerpreis für die Fabrik Rosenthal, Provinz Schlesien, von
14,170 Mark auf 11,75 Mark und für die Fabrik Burgdorf (Osterlinde), Herzogtum Braunschweig, von
14, 15 Mark auf 1.8,60 Mark erhöht wird. «
Berlin, den 29. Jannar 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
In Vertretung: von Braun.
3. Statistik.
Bekanntmachung
über die weitere Bearbeitung der Volkszählung vom 1. Dezember 1916.
Vom 30. Januar 1917.
Der Bundesrat hat über die weitere Bearbeitung der Volkszüählung vom l. Dezember 1916
folgendes beschlossen:
Neben den nach der Bekanntmachung vom 16. November 1916 über die Bearbeitung der
Volkszählung vom 1. Dezember 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 101) einzusendenden
Tafeln 1 bis 5 übermitteln die Landeszentralbehörden dem Kaiserlichen Statistischen Amte die Ergebnisse
der Zählung nach Maßgabe der nachfolgenden Muster zu den auf ihnen vermerkten Lieferungstagen.
Der Reichskanzler bestimmt, welche Nachweisungen zu veröffentlichen sind.
Berlin, den 30. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Tafel 6.
Vergleich der Berufstätigkeit der reichsdeutschen Bevölkerung zur Zeit der Zählung (1. Dezember
1916) mit der Berufstätigkeit vor dem Kriege (31. Juli 1914) für Staaten und Landesteile.
Lieferungstag: 1. Oktober 1917.
Die Tafel soll enthalten: die Gliederung der am 1. Dezember 1916 erwerbstätigen Personen
jeder Berufsart und Berufsstellung sowie der Erwerbslosen jeder Berufsart nach der vor dem Kriege
ausgeübten Berufstätigkeit und der damaligen Stellung im Berufe. Bei den am Zählungstag als
erwerbstätig nachgewiesenen Personen, die vor dem Kriege zu den nicht erwerbstätigen Familien-
angehörigen (H.Personen) zählten, sind die in den Jahren 1900 1902 geborenen besonders aus-
zuscheiden. Die am Zählungstage nicht erwerbstätigen Angehörigen sind ohne Rücksicht auf den Beruf
des Haushaltungsvorstandes in der Gesamtzahl aufzuführen und nur, wenn sie vor dem Kriege
erwerbstätig waren, nach Berufsart und Berufsstellung zu gliedern.
Die Stellung im Beruf ist zu unterscheiden wie in Tafel 3.
Die Tafel 6 ist aufzustellen: . " ,
1. für reichsdeutsche mänuliche Personen einschließlich der Kriegsbeschädigten,
2. für reichsdeutsche Kriegsbeschädigte,
3. für reichsdeutsche weibliche Personen.