Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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gen  der  Gesellschaft  eingebrachten  Gegenständen  bereits  zur  Zeit  des  Einbringens  be—
standen,  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

Art.  121.

Eine  Compensation  zwischen  Forderungen  der  Gesellschaft  und  Privatforderungen
des  Gesellschaftsschuldners  gegen  einen  einzelnen  Gesellschafter  findet  während  der  Dauer
der  Gesellschaft  weder  ganz  noch  theilweise  statt;  nach  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  sie
zulässig,  wenn  und  insoweit  die  Gesellschaftsforderung  dem  Gesellschafter  bei  der  Auseinandersetzung
  überwiesen  ist.

Art.  122.

Im  Falle  des  Concurses  der  Gesellschaft  werden  die  Gläubiger  derselben  aus  dem
Gesellschaftsvermögen  abgesondert  befriedigt  und  können  aus  dem  Privatvermögen  der
Gesellschafter  nur  wegen  des  Ausfalles  ihre  Befriedigung  suchen;  den  Landesgesetzen
bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  ob  und  wie  weit  den  Privatgläubigern  der  Gesell—
schafter  ein  Absonderungsrecht  in  Bezug  auf  das  Privatvermögen  derselben  zusteht.

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Auflösung  der  Gesellschaft  und  dem  Anstreten  einzelner  Gesellschafter  aus  derselben.

Art.  123.
Die  Gesellschaft  wird  aufgelöst:

1)  durch  die  Eröffnung  des  Concurses  über  die  Gesellschaft;

2)  durch  den  Tod  eines  der  Gesellschafter,  wenn  nicht  der  Vertrag  bestimmt,  daß  die
Gesellschaft  mit  den  Erben  des  Verstorbenen  fortbestehen  soll;

3)  durch  die  Eröffnung  des  Concurses  über  das  Vermäögen  eines  der  Gesellschafter
oder  durch  die  eingetretene  rechtliche  Unfähigkeit  eines  der  Gesellschafter  zur  selbstständigen
  Vermögensverwaltung;

4)  durch  gegenseitige  Uebereinkunft;

5)  durch  Ablauf  der  Zeit,  auf  deren  Dauer  die  Gesellschaft  eingegangen  ist,  sofern
nicht  die  Gesellschafter  dieselbe  stillschweigend  fortsetzen;  in  diesem  Falle  gilt  sie
von  da  an  als  auf  unbestimmte  Dauer  eingegangen;

6)  durch  die  von  Seiten  eines  Gesellschafters  geschehene  Aufkündigung,  wenn  die
Gesellschaft  auf  unbestimmte  Daner  eingegangen  ist.