Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  2.

Die  Genossenschaften  können  errichtet  werden:

1.

dergestalt,  daß  die  einzelnen  Mitglieder  (Genossen)  für  die  Verbindlichkeiten
  der  Genossenschaft  dieser  sowie  unmittelbar  den  Gläubigern  derselben
  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haften  (eingetragene  Genossenschaft
mit  unbeschränkter  Haftpflicht);

2.  dergestalt,  daß  die  Genossen  zwar  mit  ihrem  ganzen  Vermögen,  aber

nicht  unmittelbar  den  Gläubigern  der  Genossenschaft  verhaftet,  vielmehr
nur  verpflichtet  sind,  der  letzteren  die  zur  Befriedigung  der  Gläubiger
erforderlichen  Nachschüsse  zu  leisten  (eingetragene  Genossenschaft  mit
unbeschränkter  Nachschußpflicht)

3.  dergestalt,  daß  die  Haftpflicht  der  Genossen  für  die  Verbindlichkeiten  der

Genossenschaft  sowohl  dieser  wie  unmittelbar  den  Gläubigern  gegenüber
im  Voraus  auf  eine  bestimmte  Summe  beschränkt  ist  (eingetragene

Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht).
§..  3.

Die  Firma  der  Genossenschaft  muß  vom  Gegenstande  des  Unternehmens
entlehnt  sein  und  entsprechend  der  im  §.  2  vorgesehenen  Art  der  Genossenschaft
die  daselbst  bestimmte  zusätzliche  Bezeichnung  enthalten.

Der  Name  von  Genossen  oder  anderen  Personen  darf  in  die  Firma  nicht
aufgenommen  werden.  Jede  neue  Firma  muß  sich  von  allen  an  demselben  Orte
oder  in  derselben  Gemeinde  bereits  bestehenden  Firmen  eingetragener  Genossenschaften
deutlich  unterscheiden.

§.  4.

Die  Zahl  der  Genossen  muß  mindestens  sieben  betragen.

§.  5.

Das  Statut  der  Genossenschaft  bedarf  der  schriftlichen  Form.

§.  6.

Das  Statut  muß  enthalten:





1.    die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;
2.    den  Gegenstand  des  Unternehmens;

3.    Bestimmungen  über  die  Form  für  die  Berufung  der  Generalversammlung
       der  Genossen,  sowie  für  die  Beurkundung  ihrer  Beschlüsse  und  über
       den  Vorsitz  in  der  Versammlung;

4.    Bestimmungen  über  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft

       ausgehenden  Bekanntmachungen  erfolgen,  sowie  über  die  öffentlichen
       Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.