Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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6.  das  Geschäftsjahr,  falls  es,  abgesehen  von  dem  ersten,  auf  ein  mit
dem  Kalenderjahre  nicht  zusammenfallendes  Jahr  oder  auf  eine  kürzere
Dauer,  als  auf  ein  Jahr,  bemessen  ist;

7.  die  Namen  und  den  Wohnort  der  Mitglieder  des  Vorstandes.

Zugleich  ist  bekannt  zu  machen,  daß  die  Einsicht  der  Liste  der  Genossen
während  der  Dienststunden  des  Gerichts  jedem  gestattet  ist.

Ist  in  dem  Statut  bestimmt,  in  welcher  Form  der  Vorstand  seine
Willenserklärungen  kundgiebt  und  für  die  Genossenschaft  zeichnet,  so  ist  auch  diese
Bestimmung  zu  veröffentlichen

§.  13.

Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  hat  die  Genossenschaft
  die  Rechte  einer  eingetragenen  Genossenschaft  nicht.

$.  14.

Jede  Zweigniederlassung  muß  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sie  sich
befindet,  behufs  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  angemeldet  werden.

Die  Anmeldung  hat  die  im  §.  12  vorgeschriebenen  Angaben  zu  enthalten.
Derselben  sind  zwei  beglaubigte  Abschriften  des  Statuts  und  eine  durch  das  Gericht
  der  Hauptniederlassung  beglaubigte  Abschrift  der  Liste  der  Genossen  beizufügen.
  Die  Bestimmung  im  §.  11  Absatz  3  findet  Anwendung.

Das  Gericht  hat  die  eine  Abschrift  des  Statuts,  mit  der  Bescheinigung
der  erfolgten  Eintragung  versehen,  zurückzugeben  und  von  der  Eintragung  zu  dem
Genossenschaftsregister  bei  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung  Mittheilung  zu
machen.

§  15.

Nach  der  Anmeldung  des  Statuts  zum  Genossenschaftsregister  bedarf  es
zum  Erwerbe  der  Mitgliedschaft  einer  von  dem  Beitretenden  zu  unterzeichnenden,
unbedingten  Erklärung  des  Beitritts.

Der  Vorstand  hat  die  Erklärung  im  Falle  der  Zulassung  des  Beitretenden
behufs  Eintragung  desselben  in  die  Liste  der  Genossen  dem  Gerichte  ($.  10)  einzureichen.
  Die  Eintragung  ist  unverzüglich  vorzunehmen.

Durch  die  Eintragung,  welche  auf  Grund  der  Erklärung  und  deren  Einreichung
  stattfindet,  entsteht  die  Mitgliedschaft  des  Beitretenden

Von  der  Eintragung  hat  das  Gericht  den  Genossen  und  den  Vorstand  zu
benachrichtigen.  Die  Beitrittserklärung  wird  in  Urschrift  bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.
  Wird  die  Eintragung  versagt,  so  hat  das  Gericht  hiervon  den  Antragsteller
  unter  Rückgabe  der  Beitrittserklärung  und  den  Vorstand  in  Kenntniß
zu  setzen.

§.  16.

Eine  Abänderung  des  Statuts  oder  die  Fortsetzung  einer  auf  bestimmte
Zeit  beschränkten  Genossenschaft  kann  nur  durch  die  Generalversammlung  beschlossen
  werden.