Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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und die Vertheilung von Gewinn und Verlust zustehen, werden in der General- 
versammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Genossen ausgeübt. 
Jeder Genosse hat eine Stimme. 
Ein Genosse, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Ver- 
pflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt von 
einer Beschlußfassung, welche den Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit einem Ge- 
nossen betrifft. 
Die Genossen können das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben. 
Diese Bestimmung findet auf handlungsunfähige Personen, Korporationen, Han- 
delsgesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereine und, wenn das 
Statut die Theilnahme von Frauen an der Generalversammlung ausschließt, auf 
Frauen keine Anwendung. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als einen Ge- 
nossen vertreten. 
§. 42. 
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht 
nach dem Statut oder diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt find. 
Eine Generalversammlung ist außer den im Statut oder in diesem Gesetze 
ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossen- 
schaft erforderlich erscheint. 
§. 43. 
Die Generalversammlung muß ohne Verzug berufen werden, wenn der 
zehnte Theil oder der im Statut hierfür bezeichnete geringere Theil der Genossen 
in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und 
der Gründe die Berufung verlangt. 
In gleicher Weise sind die Genossen berechtigt, zu verlangen, daß Gegen- 
stände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. 
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht (§. 10) die 
Genossen, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalver- 
sammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Be- 
rufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen. 
§. 44. 
Die Berufung der Generalversammlung muß in der durch das Statut 
bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt 
gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch das 
Statut oder durch §. 43 Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens drei Tage vor 
der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; 
hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung, sowie über 
Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung 
bedarf es der Ankündigung nicht.
	        
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