Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

§.  68.

In  die  Liste  ist  die  das  Ausscheiden  des  Genossen  begründende  Thatsache
und  der  aus  den  Urkunden  hervorgehende  Jahresschluß  unverzüglich  einzutragen.

In  Folge  der  Eintragung  scheidet  der  Genosse  mit  dem  in  der  Liste  vermerkten
  Jahresschlusse,  wenn  jedoch  die  Eintragung  erst  im  Laufe  eines  späteren
Geschäftsjahres  bewirkt  wird,  mit  dem  Schlusse  des  letzteren  aus  der  Genossenschaft

  aus.
§.  69.

Auf  Antrag  des  Genossen,  im  Falle  des  §.  64  auf  Antrag  des  Gläubigers,
hat  das  Gericht  die  Thatsache,  auf  Grund  deren  das  Ausscheiden,  und  den
Jahresschluß,  zu  welchem  dasselbe  beansprucht  wird,  ohne  Verzug  in  der  Liste
vorzumerken.

Erkennt  der  Vorstand  den  Anspruch  in  beglaubigter  Form  an  oder  wird
er  zur  Anerkennung  rechtskräftig  verurtheilt,  so  ist  dies  bei  Einreichung  des  Anerkenntnisses
  oder  Urtheils  der  Vormerkung  hinzuzufügen.  In  Folge  dessen  gilt
der  Austritt  oder  die  Ausschließung  als  am  Tage  der  Vormerkung  eingetragen.

§.  70.

Von  der  Eintragung  sowie  der  Vormerkung  oder  von  deren  Versagung
hat  das  Gericht  den  Vorstand  und  den  Genossen,  im  Falle  des  §.  64  auch  den
Gläubiger,  zu  benachrichtigen.

Die  behufs  der  Eintragung  oder  der  Vormerkung  eingereichten  Urkunden
bleiben  in  der  Verwahrung  des  Gerichts.

§.  71.

Die  Auseinandersetzung  des  Ausgeschiedenen  mit  der  Genossenschaft  bestimmt
sich  nach  der  Vermögenslage  derselben  und  dem  Bestande  der  Mitglieder  zur
Zeit  seines  Ausscheidens.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt  auf  Grund  der  Bilanz.  Das  Geschäftsguthaben
  des  Genossen  ist  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ausscheiden  auszuzahlen;
  an  den  Reservefonds  und  das  sonstige  Vermögen  der  Genossenschaft  hat
er  keinen  Anspruch.  Reicht  das  Vermögen  einschließlich  des  Reservefonds  und
aller  Geschäftsguthaben  zur  Deckung  der  Schulden  nicht  aus,  so  hat  der  Ausgeschiedene
  von  dem  Fehlbetrage  den  ihn  treffenden  Antheil  an  die  Genossenschaft
zu  zahlen;  der  Antheil  wird  in  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung  des
Statuts  nach  der  Kopfzahl  der  Mitglieder  berechnet.

§.  72.

Die  Klage  des  ausgeschiedenen  Genossen  auf  Auszahlung  des  Geschäftsguthabens
  verjährt  in  zwei  Jahren.