Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  157.
Die  Vorschrift  der  Nr.  3  im  §.  8  Absatz  1  über  das  Geschäftsjahr  findet
nach  Ablauf  von  drei  Monaten  seit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  Anwendung.
Eine  Genossenschaft,  deren  Statut  die  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes
durch  Gewährung  von  Darlehen  an  Personen  gestattet,  welche  nicht  Mitglieder
der  Genossenschaft  sind,  unterliegt  dem  Verbote  des  §.  8  Absatz  2  nach  Ablauf
von  zwei  Jahren  seit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes.

§.  158.

Auf  den  Vorstand  findet  die  Bestimmung  im  §.  24  Absatz  2  über  die
Mindestzahl  der  Mitglieder,  auf  den  Aufsichtsrath  finden  die  Bestimmungen  im
§.  9,  §.  34  Absatz  1  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Bestimmung  im  §.  81  Absatz  2
über  die  Zahl  der  Liquidatoren.

§.  159.

Die  Bestimmung  des  §.  66  über  die  Ausschließung  von  Genossen  wegen
der  Mitgliedschaft  in  einer  gleichartigen  Genossenschaft  findet,  soweit  der  Beitritt
zu  dieser  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  erfolgt  ist,  keine  Anwendung.

§.  160.

Auf  eine  Genossenschaft,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  weniger
als  sieben  Mitglieder  hat,  findet  der  §.  78  solange  keine  Anwendung,  als  nicht
diese  Mitgliederzahl  erreicht  wird.

§.  161.

Die  Haftpflicht  der  Genossen  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  in  §§.  52
bis  65  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868  und  im  §.  197  der  Konkursordnung,
sofern  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  der  Vertheilungeplan  zur

Erklärung  der  Vollstreckbarkeit  eingereicht  oder  ohne  Einreichung  eines  solchen  das
Konkursverfahren  aufgehoben  war.

§.  162.

Außer  den  Fällen  des  vorhergehenden  Paragraphen  kommen  rücksichtlich
der  Haftpflicht  der  Genossen,  welche  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes
  aus  der  Genossenschaft  ausgeschieden  und  noch  nicht  durch  Verjährung  der
Klage  befreit  sind,  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit  der  Maßgabe
zur  Anwendung,  daß  mit  dem  bezeichneten  Tage  die  zweijährige  Frist  des  §.  119
Absatz  1  beginnt,  und  daß  die  im  zweiten  Absatz  desselben  Paragraphen  bestimmte
  Ausdehnung  der  Haftpflicht  nicht  eintritt.

§. 163.
Die  Bestimmung  im  §§.  112  findet  nicht  Anwendung,  insoweit  beim  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  ein  Genosse  auf  mehr  als  einen  Geschäftsantheil  betheiligt  ist.