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stellung des Vermögens der Unternehmung im Interesse der Versicherten nöthig
sind, insbesondere die Vermögensverwaltung geeigneten Personen zu übertragen.
Die Vorschriften des §. 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit hat die Untersagung des Geschäftsbetriebs
die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses. Die Eintragung der
Untersagung in das Handelsregister erfolgt auf Anzeige der Aufsichtsbehörde.
§. 68.
Das Konkursgericht hat, unbeschadet der Vorschrift im §. 107 Abs. 1 der
Konkursordnung, auf Antrag der Aufsichtsbehörde den Konkurs über das Vermögen
einer Versicherungsgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit zu eröffnen. Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann
nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Eine Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses
findet nicht statt.
Sobald die Zahlungsunfähigkeit eintritt, hat der Vorstand der Aufsichtsbehörde
Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, sobald sich bei der Aufstellung
der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz Ueberschuldung ergiebt. Diese Anzeigepflicht
tritt an die Stelle der dem Vorstande durch andere gesetzliche Vorschriften
auferlegten Pflicht, im Falle der Jahlungsunfähigkeit oder der Ueberschuldung
die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Gehen bei Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit mit Nachschuß-- oder Umlagenpflicht ausgeschriebene Nachschüsse
oder Umlagen innerhalb fünf Monaten nach der Fälligkeit nicht ein, so hat der
Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn die nicht baar eingegangenen Nachschußoder
Umlagebeträge außer Berücksichtigung bleiben, Ueberschuldung ergiebt; liegt
eine solche Ueberschuldung vor, so ist innerhalb eines Monats nach dem Ablaufe
der bezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen. Die gleichen
Pflichten liegen den Liquidatoren ob.
§. 69.
Ergiebt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage
eines Unternehmens, daß dieses zur Erfüllung seiner Verpflichtungen für
die Dauer nicht mehr im Stande ist, die Vermeidung des Konkurses aber im
Interesse der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde die zu
diesem Zwecke erforderlichen Anordnungen treffen sowie auch die Vertreter des
Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Aenderung der Geschäftsgrundlagen
oder die sonstige Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Bestimmte
Arten von Zahlungen, insbesondere Gewinnvertheilungen, und bei Lebensversicherungen
der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen
darauf können zeitweilig verboten werden.
Unter der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzung ist die Aufsichtsbehörde
berechtigt, nöthigenfalls die Verpflichtungen einer Lebensversicherungsunternehmung
aus ihren laufenden Versicherungen, dem Stande ihres Vermögens
entsprechend, jedoch um höchstens dreiunddreißigeindrittel Prozent, zu ermäßigen.