Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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stellung  des  Vermögens  der  Unternehmung  im  Interesse  der  Versicherten  nöthig
sind,  insbesondere  die  Vermögensverwaltung  geeigneten  Personen  zu  übertragen.
Die  Vorschriften  des  §.  64  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Bei  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit  hat  die  Untersagung  des  Geschäftsbetriebs
  die  Wirkung  eines  Auflösungsbeschlusses.  Die  Eintragung  der
Untersagung  in  das  Handelsregister  erfolgt  auf  Anzeige  der  Aufsichtsbehörde.

§. 68.

Das  Konkursgericht  hat,  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §.  107  Abs.  1  der
Konkursordnung,  auf  Antrag  der  Aufsichtsbehörde  den  Konkurs  über  das  Vermögen
  einer  Versicherungsgesellschaft  auf  Aktien  oder  eines  Versicherungsvereins
auf  Gegenseitigkeit  zu  eröffnen.  Der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkurses  kann
nur  von  der  Aufsichtsbehörde  gestellt  werden.  Eine  Anfechtung  des  Eröffnungsbeschlusses
  findet  nicht  statt.

Sobald  die  Zahlungsunfähigkeit  eintritt,  hat  der  Vorstand  der  Aufsichtsbehörde
  Anzeige  zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  sobald  sich  bei  der  Aufstellung
der  Jahresbilanz  oder  einer  Zwischenbilanz  Ueberschuldung  ergiebt.  Diese  Anzeigepflicht
  tritt  an  die  Stelle  der  dem  Vorstande  durch  andere  gesetzliche  Vorschriften
auferlegten  Pflicht,  im  Falle  der  Jahlungsunfähigkeit  oder  der  Ueberschuldung
die  Eröffnung  des  Konkurses  zu  beantragen.  Gehen  bei  Versicherungsvereinen
auf  Gegenseitigkeit  mit  Nachschuß--  oder  Umlagenpflicht  ausgeschriebene  Nachschüsse
oder  Umlagen  innerhalb  fünf  Monaten  nach  der  Fälligkeit  nicht  ein,  so  hat  der
Vorstand  zu  prüfen,  ob  sich,  wenn  die  nicht  baar  eingegangenen  Nachschußoder
  Umlagebeträge  außer  Berücksichtigung  bleiben,  Ueberschuldung  ergiebt;  liegt
eine  solche  Ueberschuldung  vor,  so  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  dem  Ablaufe
der  bezeichneten  Frist  der  Aufsichtsbehörde  Anzeige  zu  machen.  Die  gleichen
Pflichten  liegen  den  Liquidatoren  ob.

§.  69.

Ergiebt  sich  bei  der  Prüfung  der  Geschäftsführung  und  der  Vermögenslage
  eines  Unternehmens,  daß  dieses  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  für
die  Dauer  nicht  mehr  im  Stande  ist,  die  Vermeidung  des  Konkurses  aber  im
Interesse  der  Versicherten  geboten  erscheint,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  die  zu
diesem  Zwecke  erforderlichen  Anordnungen  treffen  sowie  auch  die  Vertreter  des
Unternehmens  auffordern,  binnen  bestimmter  Frist  eine  Aenderung  der  Geschäftsgrundlagen
  oder  die  sonstige  Beseitigung  der  Mängel  herbeizuführen.  Bestimmte
Arten  von  Zahlungen,  insbesondere  Gewinnvertheilungen,  und  bei  Lebensversicherungen
  der  Rückkauf  oder  die  Beleihung  des  Versicherungsscheins  sowie  Vorauszahlungen
  darauf  können  zeitweilig  verboten  werden.

Unter  der  im  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Voraussetzung  ist  die  Aufsichtsbehörde
  berechtigt,  nöthigenfalls  die  Verpflichtungen  einer  Lebensversicherungsunternehmung
  aus  ihren  laufenden  Versicherungen,  dem  Stande  ihres  Vermögens
entsprechend,  jedoch  um  höchstens  dreiunddreißigeindrittel  Prozent,  zu  ermäßigen.