Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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d)  wenn  Umstaͤnde  eintreten,  die  einen  Glaͤubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arresischlag  gegen  die  Gesellschaft
  zu  begründen;

Tue)  wenn  die  im  P.  5.  festgesetzte  Amortisation  der  Prioritäts-Obligationen
nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  zu  a.  bis  d.  bedarf  es  einer  Kündigung  nicht,  sondern
  das  Kapital  kann  an  demselben  Tage,  wo  einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert
  werden,  und  zwar  zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
  zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,
  zu  c.  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekution,  zu
d.  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehört  haben.

In  dem  sub  c.  vorgesehenen  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
Gebrauch  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsguantums  hätte  erfolgen
  sollen.  Bei  Geltendmachung  des  vorstehenden  Rückforderungsrechts  ist
den  Obligationen-Inhabern  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen
  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  des  folgenden  Paragraphen  verpfändet.

S.  7.

So  lange  nicht  die  gegenwärtig  kreirten  Prioritäts-Obligationen  eingelöst
  sind,  oder  der  Einlösungs-Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellschaft
  von  den  zur  Bahnlinie,  zu  den  Bahnhöfen  und  zum  Bahnbetriebe
verwendeten  und  eingerichteten  Grundstücken  nichts  verdußern,  auch,  mit  Ausnahme
  der  im  F.  4.  vorbehaltenen  Summe,  neue  Anleihen  nur  mit  der  Maaßgabe
  aufnehmen,  daß  den  Prioritäts-Obligationen  der  jetzigen  Emission  für
Kapital  und  Zinsen  das  Vorrecht  vor  den  ferner  auszugebenden  Obligationen
reseroirt  und  gesichert  bleibe.

In  der  Veräußerung  solcher  Grundstücke  hingegen,  welche  weder  zur
Bahnli  ie,  noch  zu  den  Bahnhöfen,  noch  zum  Bahnbetriebe  benutzt  werden,
wird  die  Gesellschaft  unter  Genehmigung  des  Staats  (Gesetz  vom  3.  Noveber
  1838.  F.  7.)  hierdurch  nicht  beschränkt.

g.  8.

Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  des  g.  5.  zu  amortisirenden
Obligationen  werden  jaͤhrlich  durch  das  Loos  beslimmt  und  wenigstens  drei
Monate  vor  dem  Zahlungstage  oͤffentlich  bekannt  gemacht.  Es  soll  jedesmal
ein  möglichst  gleicher  Kapitalbetrag  in  Obligationen  à  500  Rthlr.  und  in  Obligationen
  à  100  Rthlr.  gezogen  werden.

K.  9.

Die  Berloosung  geschieht  durch  die  Gesellschaftsdirektion  in  Gegenwart
zweier  Nokare  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenninitz  zu
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