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d) wenn Umstaͤnde eintreten, die einen Glaͤubiger nach allgemeinen gesetzlichen
Grundsätzen berechtigen würden, einen Arresischlag gegen die Gesellschaft
zu begründen;
Tue) wenn die im P. 5. festgesetzte Amortisation der Prioritäts-Obligationen
nicht eingehalten wird.
In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern
das Kapital kann an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert
werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, zu
d. bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.
In dem sub c. vorgesehenen Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist
zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsguantums hätte erfolgen
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts ist
den Obligationen-Inhabern das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen
der Gesellschaft nach Maaßgabe des folgenden Paragraphen verpfändet.
S. 7.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst
sind, oder der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft
von den zur Bahnlinie, zu den Bahnhöfen und zum Bahnbetriebe
verwendeten und eingerichteten Grundstücken nichts verdußern, auch, mit Ausnahme
der im F. 4. vorbehaltenen Summe, neue Anleihen nur mit der Maaßgabe
aufnehmen, daß den Prioritäts-Obligationen der jetzigen Emission für
Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Obligationen
reseroirt und gesichert bleibe.
In der Veräußerung solcher Grundstücke hingegen, welche weder zur
Bahnli ie, noch zu den Bahnhöfen, noch zum Bahnbetriebe benutzt werden,
wird die Gesellschaft unter Genehmigung des Staats (Gesetz vom 3. Noveber
1838. F. 7.) hierdurch nicht beschränkt.
g. 8.
Die Nummern der nach der Bestimmung des g. 5. zu amortisirenden
Obligationen werden jaͤhrlich durch das Loos beslimmt und wenigstens drei
Monate vor dem Zahlungstage oͤffentlich bekannt gemacht. Es soll jedesmal
ein möglichst gleicher Kapitalbetrag in Obligationen à 500 Rthlr. und in Obligationen
à 100 Rthlr. gezogen werden.
K. 9.
Die Berloosung geschieht durch die Gesellschaftsdirektion in Gegenwart
zweier Nokare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenninitz zu
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