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(Nr. 1908.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des
Reichsheeres und der Post und Telegraphen. Vom 5. Juli 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem dritten Nachtrage zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91
zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres und der
Post und Telegraphen mit 50 479 291 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses
Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem
Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine
verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-
Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen
auszugeben.
§. 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als
vier Jahre ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.