Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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(Nr. 1908.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des 
Reichsheeres und der Post und Telegraphen. Vom 5. Juli 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem dritten Nachtrage zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 
zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres und der 
Post und Telegraphen mit 50 479 291 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses 
Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem 
Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine 
verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen 
auszugeben. 
§. 2. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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