Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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§. 30. 
Die Zustellungen in dem Verfahren vor den Gewerbegerichten erfolgen 
von Amtswegen. 
Urtheile und Beschlüsse, gegen welche ein Rechtsmittel stattfindet, sind den 
Parteien zuzustellen, soweit diese nicht auf die Zustellung verzichten. Sonstige 
Urtheile und Beschlüsse sind einer Partei nur zuzustellen, wenn sie nicht in An- 
wesenheit derselben verkündet sind. Auf Verlangen einer Partei ist derselben auch 
Ausfertigung eines in ihrer Anwesenheit verkündeten Urtheils oder Beschlusses zu 
ertheilen. 
Anträge und Erklärungen einer Partei, welche zugestellt werden sollen, 
sind bei dem Gerichte einzureichen oder mündlich zum Protokolle des Gerichts- 
schreibers anzubringen.   
sofern durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unter- 
brochen werden soll, tritt diese Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, 
bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung ein. 
§. 31. 
Der Gerichtsschreiber hat für die Bewirkung der Zustellung Sorge zu 
tragen und die bei derselben zu übergebenden Abschriften zu beglaubigen. 
Er hat das zu übergebende Schriftstück in einem verschlossenen, mit der 
Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, sowie mit einer Geschäfts- 
nummer versehenen Briefumschlage dem Zustellungsbeamten und im Falle der 
Zustellung durch die Post dieser zur Zustellung zu übergeben. Auf den Brief- 
umschlag ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte Zustellung. 
Die auf dem Briefumschlage angegebene Geschäftsnummer ist in den Akten 
zu vermerken.  
Erfolgt die Zustellung durch die Post, so ist eine Bescheinigung der Ueber- 
gabe an die Post (Civilprozeßordnung §§. 177, 179) nicht erforderlich. 
§. 32. 
Die von dem Zustellungsbeamten oder dem Postboten aufzunehmende Zu- 
stellungsurkunde muß die Art und Weise, in welcher der seiner Adresse und seiner 
Geschäftsnummer nach bezeichnete Briefumschlag übergeben ist, insbesondere den 
Ort und die Zeit der Uebergabe, sowie die Person, welcher zugestellt ist, bezeichnen 
und, wenn die Zustellung nicht an den Adressaten persönlich erfolgt ist, den 
Grund hiervon angeben. Die Urkunde ist von dem die Zustellung vollziehenden 
Beamten zu unterschreiben. 
Bei der Zustellung wird eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht über- 
geben. Der Tag der Zustellung ist von dem zustellenden Beamten auf dem 
Brefumschlage zu vermerken.  
§. 33. 
Die zur Erledigung des Rechtsstreits erforderlichen Verhandlungstermine 
werden von dem Vorsitzenden von Amtswegen angesetzt. Nach Ansetzung des
	        
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