Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

 

Reichs-Gesetzblatt

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  S.  9.
.  —

 

 

(Nr.  1884.)  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  27.  Januar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.


verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  6  Absatz  2
der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1883  S.  177)  was  folgt:

§.  1.
  Die  in  dem  anliegenden  Verzeichnisse  A  aufgeführten  Zubereitungen  dürfen,
ohne  Unterschied,  ob  sie  heilkräftige  Stoffe  enthalten  oder  nicht,  als  Heilmittel
nur  in  Apotheken  feilgehalten  oder  verkauft  werden.

Diese  Bestimmung  findet  auf  Verbandstoffe  (Binden,  Gazen,  Watten  u.  dergl.),
auf  Zubereitungen  zur  Herstellung  von  Bädern,  sowie  auf  Seifen  nicht  Anwendung.
Auf  künstliche  Mineralwässer  findet  sie  nur  dann  Anwendung,  wenn  dieselben  in
ihrer  Zusammensetzung  natürlichen  Mineralwässern  nicht  entsprechen  und  wenn  sie
zugleich

Antimon,  Arsen,  Baryum,  Chrom,  Kupfer,  freie  Salpetersäure,  freie
Salzsäure  oder  freie  Schwefelsäure
enthalten.
§.  2.

Die  in  dem  anliegenden  Verzeichnisse  B  aufgeführten  Drogen  und  chemischen
Präparate  dürfen  nur  in  Apotheken  feilgehalten  oder  verkauft  werden.

§.  3.

Der  Großhandel  sowie  der  Verkauf  der  im  Verzeichnisse  B  aufgeführten
Gegenstände  an  Apotheken  oder  an  solche  Staatsanstalten,  welche  Untersuchungsoder
  Lehrzwecken  dienen  und  nicht  gleichzeitig  Heilanstalten  sind,  unterliegen  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht.

§.  4.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  1890  in  Kraft.  Mit
demselben  Zeitpunkte  treten  die  Verordnungen,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arznei-Reichs-
  Gesetzbl.  1890.  

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Februar  1890.