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Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die
Handlung durch Nothwehr geboten war.
Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich
ist, um einen gehemwärüigen nwectswidrigen Angriff von sich
oder einem Anderen abzuwende
Die Ueberschreitung der Notzwehr ist nicht strafbar, wenn
der Thäter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die
Grenzen der Vertheidigung hinausgegangen ist.
Nothwehr ist ein Recht, welchem das angreifende Unrecht gegen-Ülbersteht;
— im Nothstande dagegen steht dem Recht ein anderes
Recht gegenüber; das höhere Recht will sich auf Kosten des geringeren
Rechtes eines Anderen erhalten. Nothwehr ist durch einen
Angriff bedingt. Die Nichterfüllung einer Leistung berechtigt nicht
zu einer Nothwehr; es ist weder Noth vorhanden, noch eine Wehr
erforderlich.
Der Angriff muß rechtswidrig und gegenwärtig sein. Im
„Rechtswidrigen“ liegt das Requisit des „unverschuldeten“. Ein,
durch den Angegriffenen verschuldeter Angriff kann über das Maß
hinausgehen und dadurch rechtswidrig werden; es kann daher, nach
Befinden, selbst der auctor ringe zur Nothwehr befugt sein.
Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er begonnen hat oder unmittelbar
bevorsteht; dagegen begründet eine künftige oder vorübergegangene
Gefahr nicht das Recht der Nothwehr. Es kann jedoch
auch nach Beendigung des Angriffs noch Gefahr der sofortigen
Wiederholung vorhanden sein und diese die Nothwehr rechtsertigen.
Bei dem Diebstahle kann der Angriff so lange als vorhanden angesehen
werden, als der Bestohlene dem Diebe das Entwendete abzunehmen
vermag.
Der Angriff kann gegen Leib, Leben, Ehre oder Vermögensgegenstände
gerichtet sein. Hierher gehören auch die Angriffe auf
die Freiheit, die Keuschheit und den Besitz. Die wörtliche Beleidigung
kann nur ausnahmsweise hierher gerechnet werden. Bei dem
Diebstahle kann Gefährdung der Person concurriren; sie ist jedoch
nicht Voraussctzung der Nothwehr.
Der Angriff kann auch gegen dritte Personen gerichtet sein.
Hler ist jeder Dritte (nicht blos der Angehörige) zur Nothwehr be-