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von Apia, gegen dessen Entscheidungen in den Fällen, in welchen die verhängte
Strafe Geldbuße von zwanzig Dollars oder Gefängnißstrafe von zehn Tagen
übersteigt, die Berufung an den obersten Gerichtshof gestattet ist.
§. 3.
Die Zuständigkeit des Konsuls zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
Personen der Besatzung deutscher Schiffe wird durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht beruhrt.
§. 4.
Die zur Zeit der Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Samoa bei
dem Kaiserlichen Konsulargericht anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und
Strafsachen der im §. 1 bezeichneten Art werden von diesem nach den bisherigen
Vorschriften erledigt.
Anhängige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten können jedoch auf den überein-
stimmenden Antrag der Parteien an den obersten Gerichtshof für Samoa ab-
gegeben werden.
§. 5.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Errichtung des obersten Gerichts-
hofes für Samoa in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 29. Oktober 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.